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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 81/00
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO, BVerfGG, BRAGO


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
ArbGG § 79
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 114
ZPO § 322 Abs. 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 34 a Abs. 2
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 81/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M. ,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart -

gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Dezember 1999 - 6 SHa 12/99 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig

am 7. April 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Dezember 1999 - 6 SHa 12/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 45.000 DM (in Worten: fünfundvierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage.

I.

1. Der Beschwerdeführer war bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Redakteur beschäftigt. Neben seinem Gehalt stand ihm eine Werkdienstwohnung zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 1988. Im Kündigungsschutzverfahren beantragte sie hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. Die dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. August 1991 aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Erst durch Urteil vom 7. Juni 1996 hat das Landesarbeitsgericht dann in der Sache entschieden, die Kündigung für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1988 gegen Zahlung einer Abfindung von 90.000 DM aufgelöst.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Nichtigkeitsklage erhoben. Mit Zwischenurteil vom 25. September 1998 hat das Landesarbeitsgericht daraufhin das Urteil vom 7. Juni 1996 insgesamt wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben (§ 79 ArbGG, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil lediglich insoweit aufzuheben, als es das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer Abfindung auflöst, wurde zurückgewiesen. Die nur vom Beschwerdeführer gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Revision war erfolgreich. Durch Urteil vom 2. Dezember 1999 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Nichtigkeitsklage auf den Auflösungsantrag beschränkt sein könne und dass das Ausgangsurteil des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 1996 nur insoweit aufzuheben sei (2 AZR 843/98). Es hat die Sache hinsichtlich des Auflösungsantrags der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; dort ist sie noch anhängig.

2. Nachdem der Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 7. Juni 1996 hinsichtlich der Abfindung von 90.000 DM betrieben hatte, erhob die Arbeitgeberin 1997 Vollstreckungsabwehrklage und beantragte die Vollstreckung einstweilen einzustellen. Sie berief sich auf eine nach Verkündung des Urteils erklärte Aufrechnung mit Forderungen gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für die von ihm bewohnte Werkdienstwohnung für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis zunächst 30. Juni 1996 in Höhe von 143.952 DM.

Die Zwangsvollstreckung wurde daraufhin vom Arbeitsgericht einstweilen eingestellt; Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.

Über die Vollstreckungsabwehrklage hat das Arbeitsgericht München durch ein am 26. Juli 1999 verkündetes Urteil entschieden und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 1996 für unzulässig erklärt. Die Abfindungsforderung sei durch Aufrechnungserklärung der Arbeitgeberin erloschen. Die Aufrechnung mit dem Gegenanspruch sei nicht präkludiert, da erstmals mit dem Auflösungsurteil fest gestanden habe, dass einerseits eine Abfindungsforderung bestehe, andererseits der Beschwerdeführer zu Unrecht die Werkdienstwohnung bewohne und deshalb die Arbeitgeberin einen Nutzungsentschädigungsanspruch habe. Eine Beweisaufnahme habe nicht stattfinden müssen, da der Beschwerdeführer lediglich auf den noch andauernden Bestand des Arbeitsverhältnisses hingewiesen habe. Diese Rechtsmeinung sei aber unzutreffend, solange das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 1996 Bestand habe. Gleiches gelte, wenn dieses rechtskräftig für nichtig erklärt werde, da es dann keine Abfindung mehr gebe, derentwegen vollstreckt werden könnte. Die Tatsache, dass gerichtsbekannt das Urteil des Landesarbeitsgerichts für nichtig erklärt worden sei und der Rechtsstreit beim Bundesarbeitsgericht anhängig sei, spiele für die Entscheidung keine Rolle. Denn der Beschwerdeführer habe sich Versuchen des Gerichts widersetzt, die Zwangsvollstreckung einstweilen ruhen zu lassen, bis über die Nichtigkeitsentscheidung rechtskräftig entschieden sei.

Der Beschwerdeführer hat fristgemäß die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Berufungsinstanz beantragt. Er hat sich dabei mit diversen Angriffen gegen die erstinstanzliche Entscheidung gewandt; unter anderem hat er die Auffassung vertreten, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht trotz der Nichtigkeit des Urteils vom 7. Juni 1996 davon ausgehe, durch dieses Urteil könnten Forderungen des Arbeitgebers gegen ihn begründet werden.

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung abgelehnt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden könne, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar halte und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei. Es müsse aufgrund summarischer Prüfung möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringe. Dies sei nicht der Fall, da die Zwangsvollstreckung aus den im Urteil des Arbeitsgerichts genannten Gründen unzulässig sei.

II.

Der Beschwerdeführer rügt vor allem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, da ihm ohne rechtfertigenden Grund der Zugang zu einer weiteren Instanz verweigert worden sei. Die Begründung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts lasse nicht erkennen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage auseinander gesetzt habe. Unverständlich sei, wie das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung komme, dass das arbeitsgerichtliche Urteil richtig sei, obwohl es auf einem nach Auffassung des Arbeitsgerichts für nichtig erklärten Urteil beruhe.

Durch die Entscheidung werde ihm die Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit des Urteils des Arbeitsgerichts überprüfen zu lassen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung umfasse aber auch die zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 143.952 DM.

III.

Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Bayerische Staatsregierung und der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts geäußert.

B.

I.

Die Kammer nimmt die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

1. Das Grundgesetz gebietet eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>).

Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 <144> m.w.N.). Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird.

Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten (wie dem Gegner) ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes, insbesondere wenn er noch nicht anwaltlich vertreten ist, sondern anwaltliche Unterstützung - für das Hauptsacheverfahren - erst zu erlangen sucht. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken. Ein Fachgericht, das § 114 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfe-Verfahren "durchentschieden" werden können, verkennt damit die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit (BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).

2. Ausgehend von diesem Maßstab hat das Landesarbeitsgericht mit der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) grundlegend verkannt.

Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, dass die beabsichtigte Durchführung der Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss. Die mit der vorliegenden Fallkonstellation verbundenen schwierigen Rechtsfragen verlangen jedoch eine umfassende Klärung der Erfolgsaussichten der Berufung im Hauptsacheverfahren.

a) Im Rahmen der Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage sind verschiedene Erwägungen von Bedeutung.

Einerseits ist vorliegend der Komplex des Kündigungsrechtsstreits zu beachten, der noch nicht abgeschlossen ist. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens führt zu einer Rechtskraftdurchbrechung und zu einer rückwirkenden Beseitigung des angegriffenen Urteils, soweit es für nichtig erklärt wurde (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1955, NJW 1955, S. 1919 <1920 f.>; Braun, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 2, 1992, Vor § 578 Rn. 4; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., 1993, § 161 IV 2). Der Streitgegenstand der früheren Entscheidung wird insoweit rückwirkend wieder rechtshängig (Musielak, ZPO, 1999, § 578 Rn. 4 m.w.N.).

Die Frage des Erfolgs der arbeitgeberseitig beantragten Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist damit vom Landesarbeitsgericht noch zu entscheiden. Ob das Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 1988 hinaus fortbestand, stand damit zum Zeitpunkt der vorliegend angegriffenen Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe noch nicht fest.

Dies hat Auswirkungen auf mögliche Gegenansprüche der Arbeitgeberin. Bei der dem Beschwerdeführer überlassenen Wohnung handelt es sich um eine für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellte möblierte Wohnung, für die er nichts bezahlen musste. Damit handelt es sich um eine arbeitgeberseitige Leistung mit Entgeltcharakter und um einen Teil der Arbeitsvergütung (Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., 2000, Vorbem vor §§ 565 b Rn. 9).

Ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Gebrauch der Wohnung zusteht, hängt damit materiell-rechtlich davon ab, wann das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat. Diese Frage ist noch nicht abschließend entschieden.

Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird das Ziel verfolgt, die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Urteils zu beseitigen. Sie hat nach herrschender Meinung eine prozessuale Gestaltungswirkung, wobei Streitgegenstand die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel ist (Zöller/ Herget, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 767 Rn. 2 m.w.N.; Musielak/ Lackmann, § 767 Rn. 2, 16). Grundsätzlich beschränkt sich die Rechtskraft der Vollstreckungsabwehrklage damit auf die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Schuldner einwendet, die Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Nach überwiegender Ansicht ist dann § 322 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden, so dass die Rechtskraft sich auf das (Nicht-)Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung - maximal bis zur Höhe der titulierten Forderung - erstreckt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1967, NJW 1968, S. 156 = BGHZ 48, 358 ff.; Urteil vom 30. März 1994, NJW 1994, S. 2769 <2770>; OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 1996, NJW-RR 1997, S. 1426 <1427>; Musielak/Lackmann, § 767 Rn. 46; Zöller/Herget, § 767 Rn. 12 "Aufrechnung"; a.A.: Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 767 Rn. 96).

Nicht geklärt ist hingegen bisher die Frage, ob § 322 Abs. 2 ZPO auch dann in vollem Umfang entsprechend anwendbar ist, wenn der Titel, gegen den sich die Vollstreckungsabwehrklage richtet und dem gegenüber die Aufrechnung eingewandt wird, in einem Wiederaufnahmeverfahren beseitigt wird.

b) Die erstinstanzliche Entscheidung berücksichtigt diese Fragen nur ungenügend. Das Arbeitsgericht hat in Höhe von 90.000 DM über die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Arbeitgeberin auf Nutzungsentschädigung entschieden. Hierauf wird auch in der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung zutreffend hingewiesen. Das Arbeitsgericht ist allerdings ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die beim Bundesarbeitsgericht anhängige Nichtigkeitsklage keine Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens habe. Dies ist unzutreffend. Das Ergebnis der Nichtigkeitsklage spielt sowohl eine Rolle für die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage als auch für die Kernfrage, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung überhaupt besteht. Hinzu kommt die Problematik der Rechtskraftwirkung, wenn es zu einer Nichtigkeitserklärung des Titels kommt, aus dem vollstreckt werden sollte.

Die als Begründung für seine Entscheidung angeführte Erwägung des Arbeitsgerichts, dass der Beschwerdeführer sich Versuchen widersetzt habe, die Zwangsvollstreckung einstweilen ruhen zu lassen, übergeht die rechtliche Problematik und ist sachfremd. Dies gilt insbesondere, da die Zwangsvollstreckung bereits einstweilen eingestellt war.

c) Die Begründung der angegriffenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die fast ausschließlich auf die arbeitsgerichtlichen Gründe Bezug nimmt, lässt nicht erkennen, welche eigenen rechtlichen Überlegungen das Landesarbeitsgerichts über die Erfolgsaussichten der Berufung angestellt hat.

Geht man davon aus, dass es die vorliegende Problemkonstellation umfassend rechtlich gewürdigt hat, so hat es die schwierigen Rechtsfragen des Ineinanderspiels der verschiedenen parallelen Entscheidungen und der jeweiligen Rechtskraftwirkung in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert. Dies wäre mit den oben genannten Grundsätzen nicht vereinbar. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens und mit anwaltlicher Unterstützung vertieft die Problematik darzulegen, und es selbst hätte sich dann auf dieser Grundlage mit der Sache auseinander setzen müssen.

Geht man hingegen davon aus, dass das Landesarbeitsgericht die gesamte Problematik nicht gesehen hat, so handelt es sich nicht nur um eine falsche, sondern um eine schlechthin unhaltbare und deshalb objektiv willkürliche und eindeutig unangemessene Entscheidung (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>). Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Gericht bei solch komplexen Rechtsfragen und dem vielschichtigen Ablauf des Verfahrens einen rechtlichen Aspekt übersieht und deshalb zu einer einfachrechtlich fehlerhaften Entscheidung kommt. Dies alleine wäre verfassungsrechtlich noch nicht bedenklich. Anders stellt sich die Situation aber dar, wenn in der Begründung der angegriffenen Entscheidung ausschließlich auf ein vorinstanzliches Urteil Bezug genommen wird, dessen Richtigkeit erheblichen rechtlichen Zweifeln begegnet und das wegen bestimmter sachfremder Erwägungen besonderen Anlass zur kritischen Überprüfung bietet. Eine eigene, sachangemessene Auseinandersetzung des Landesarbeitsgerichts mit dem zu entscheidenden Sachverhalt wäre dann nicht mehr erkennbar, und es müsste davon ausgegangen werden, dass eine solche unterblieben ist. Dem Landesarbeitsgericht war zwar vermutlich nicht bekannt, dass das Bundesarbeitsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung am 13. Dezember 1999 bereits abschließend über die Nichtigkeitsklage entschieden hatte. Wohl aber hatte es aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis von der Aufhebung des Urteils vom 7. Juni 1996 durch das Landesarbeitsgericht und von der Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Bundesarbeitsgericht, so dass jeder Anlass bestand, sich mit den möglichen Rechtsfolgen auseinander zu setzen. Geht man davon aus, dass dies unterblieben ist, so ist die Entscheidung nicht mehr vertretbar und aus verfassungsrechtlichen Gründen ihre Aufhebung geboten.

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist geboten, da dem Beschwerdeführer ein existenzieller Nachteil droht, wenn die angegriffene Entscheidung Bestand hätte (BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr rechtskräftig den Titel, gegen den sich die Vollstreckungsabwehrklage richtete, aufgehoben, so dass eine Vollstreckung aus ihm für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist aber nicht die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, sondern die Rechtskraftwirkung hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Nutzungsentschädigungsanspruchs in Höhe von 90.000 DM. Es könnte die Situation eintreten, dass das Kündigungsschutzverfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen wird, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aufgelöst ist. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der Werkdienstwohnung zusteht. Andererseits könnte die Arbeitgeberin sich in einem möglichen Folgeprozess auf die Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung berufen, ohne dass dem Beschwerdeführer ein sicher durchgreifendes Mittel zur Verfügung stünde, dem zu begegnen und die Rechtskraftwirkung zu beseitigen.

4. Ob die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der übrigen Rügen des Beschwerdeführers zulässig und begründet ist, kann dahinstehen, da sich für ihn jedenfalls kein weiter gehender Schutz ergeben würde.

II.

Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Streitwertfestsetzung auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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