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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 826/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 826/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Professor Dr. A...

gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. März 2000 - 7 U 69/99 -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 31. August 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluss, durch den ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einem Unterlassungsprozess die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Die Vorausetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat unbeschadet des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass es einer gesonderten Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht bedarf.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Religionsfreiheit und des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt.

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das Oberlandesgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten, wonach der Beschwerdeführer ein "Multifunktionär mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung" sei, als Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewürdigt und es abgelehnt, die Äußerung als Schmähkritik zu bewerten. Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfGE 82, 272 <284>; 93, 266 <294>). Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>). Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies hat das Oberlandesgericht jedoch verfassungsrechtlich tragfähig verneint und den erforderlichen Sachbezug mit hinreichenden Anknüpfungstatsachen (Mitwirkung von Nationalsozialisten bei der Gründung und Repräsentation der Deutschen Unitarier) begründet. Gegen eine persönliche Diffamierung des Beschwerdeführers spricht im Übrigen auch die von dem Beklagten in dem Berufungsverfahren zu Protokoll abgegebene Erklärung, mit der beanstandeten Formulierung habe er nicht behaupten wollen, der Beschwerdeführer habe in Gegenwart oder Vergangenheit eine braune Gesinnung gezeigt. Der Beschwerdeführer selbst hat auf Grund dieser Erklärung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Schließlich hat das Oberlandesgericht auch den Umstand berücksichtigt, dass die Mitwirkung von Nationalsozialisten bei den Unitariern bereits seit längerer Zeit zurück lag. Die von dem Beschwerdeführer vermisste hinreichende Auseinandersetzung mit dem Zeitfaktor ist demnach in dem angegriffenen Beschluss erfolgt, so dass auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht festgestellt werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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