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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 828/99
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 828/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau H...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hartmut Berndt, Leipziger Straße 30 a, Zittau -

gegen das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 20. April 1999 - 6 C 0061/99 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. Juni 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Denn das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 97, 89 <101>). Gemessen daran begegnet das Urteil des Amtsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Dieses hat, insoweit ausgehend von der Funktion des Schmerzensgeldes, erlittene immaterielle Schäden des Unfallverletzten auszugleichen (vgl. dazu BGHZ 18, 149 <154> und weiter etwa BGH, NJW 1993, S. 1531), darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführerin trotz angenommener Arbeitsunfähigkeit durch diesen Umstand ein immaterieller Schaden nicht entstanden sein kann, weil ihr infolge ihrer Arbeitslosigkeit der Einsatz ihrer Arbeitskraft ohnehin nicht möglich gewesen ist. Damit hat das Amtsgericht nur der - für Arbeitslose und Nichtarbeitslose unterschiedlichen - faktischen Lage und der Tatsache Rechnung getragen, daß die ideelle Beeinträchtigung, die darin liegen kann, daß der Unfallverletzte an der Verwendung der eigenen Arbeitskraft durch die Folgen des Unfalls gehindert wird und damit beruflichen Erfolg und darauf gründende Selbstbestätigung als Element menschlicher Sinngebung (vgl. Stein in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5, 3. Aufl. 1997, § 847 Rn. 24) nicht erfahren kann, bei einem Arbeitslosen anders als bei einem Menschen, der von Arbeitslosigkeit nicht betroffen ist, nicht eintreten kann. Eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Diskriminierung der Beschwerdeführerin oder gar der Arbeitslosen schlechthin kann darin nicht gesehen werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts erklärt sich vielmehr sachgerecht aus Grund und Funktion des Schmerzensgeldes und behandelt vor diesem Hintergrund in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GG Unterschiedliches seiner Eigenart entsprechend verschieden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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