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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 906/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 906/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 22. März 2004 - 13 C 291/03 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryde am 24. Mai 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 22. März 2004 - 13 C 291/03 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz.

I.

1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens schloss im November 2000 mit der Klägerin dieses Verfahrens, einem Fitness-Center, einen bis Ende August 2002 befristeten Fitness-Vertrag. Im September 2001 wurde bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt, die der behandelnde Arzt als Risikoschwangerschaft einstufte. Er wies die Beschwerdeführerin deshalb an, alle körperlichen Anstrengungen, insbesondere die Ausübung von sportlichen Aktivitäten, zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin kündigte daraufhin Ende September 2001 den Fitness-Vertrag außerordentlich fristlos. Die Klägerin widersprach der Kündigung und verklagte die Beschwerdeführerin auf Zahlung der ausstehenden Entgelte.

Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil der Klage unter Anrechnung eines Abschlags von 25 % stattgegeben. Die Klägerin habe gemäß § 281 Abs. 1 BGB wegen der bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrags entgangenen Nutzungsgebühren Anspruch auf Schadensersatz. Die Kündigung sei nach § 314 Abs. 1 BGB zulässig, schließe jedoch gemäß § 314 Abs. 4 BGB einen Schadensersatzanspruch nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe das Risiko der Sportunfähigkeit durch ein ihr zurechenbares Verhalten, dessen mögliche Folge für sie vorhersehbar gewesen sei, herbeigeführt und deshalb die Nichtinanspruchnahme der auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallenden Leistungen im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 6 Abs. 4 GG.

3. Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e.V. und der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben.

1. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 4 GG.

a) Art. 6 Abs. 4 GG ist Ausdruck einer verfassungsrecht-lichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des privaten und des öffentlichen Rechts verbindlich ist (vgl. BVerfGE 32, 273 <277>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, EuGRZ 2004, S. 437 <438 f.>). Danach hat jede, insbesondere jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 52, 357 <365>; 55, 154 <157 f.>). Der Schutzauftrag, der darin zum Ausdruck kommt, beruht mit darauf, dass die Mutterschaft auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 88, 203 <258 f.>). Dem ist auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften ist zwar Sache der ordentlichen Gerichte. Diese müssen aber dabei Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>). Da der Rechtsstreit jedoch ein privatrechtlicher bleibt, ist das Bundesverfassungsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 103, 89 <100>). Daran fehlt es insbesondere, wenn die Zivilgerichte den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt haben und ihre Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 <37>; 97, 391 <401>). b) Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 4 GG verletzt.

aa) Diese war zum Zeitpunkt der Kündigung des mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens geschlossenen Fitness-Vertrags schwanger und genoss daher den Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG. Das Amtsgericht hätte demnach die rechtliche Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts auch im Lichte des Art. 6 Abs. 4 GG vornehmen müssen. Daran aber fehlt es. Die angegriffene Entscheidung enthält keinerlei Ausführungen, die erkennen ließen, dass das Amtsgericht wenigstens der Sache nach die Umstände des Falles auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzgebots des Art. 6 Abs. 4 GG gewürdigt hat. Insbesondere ist seinen Erwägungen zur Schadensersatzpflicht der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang zu der Frage, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin im Sinne der §§ 281, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt, nicht zu entnehmen, dass sich das Amtsgericht des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Beschwerdeführerin bewusst gewesen ist und sich mit der Frage befasst hat, ob und inwieweit sich dieser auf die Auslegung und Anwendung der genannten zivilrechtlichen Vorschriften auswirkt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin ihre Sportunfähigkeit infolge der Schwangerschaft zurechenbar herbeigeführt hat, war indessen die wertsetzende Bedeutung des Art. 6 Abs. 4 GG in die rechtliche Betrachtung einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als die Sportunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf einer Risikoschwangerschaft beruhte.

bb) Das angegriffene Urteil beruht auf der danach gegebenen Verletzung des Art. 6 Abs. 4 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu einer anderen Beurteilung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gelangt wäre, wenn es Art. 6 Abs. 4 GG interpretationsleitend berücksichtigt und dabei auch den besonderen Umständen des Falles Rechnung getragen hätte.

2. Nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG sind daher das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.

III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Ende der Entscheidung

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