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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 912/04
(2)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 912/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -,
b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministerium der Justiz vom 20. März 2003 - P/Not. Henkes -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier am 6. April 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 28. April 2004, wiederholt mit Beschluss vom 14. Oktober 2004, wird für die Dauer von längstens weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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