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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 2 BvC 1/05
Rechtsgebiete: EuropawahlG
Vorschriften:
EuropawahlG § 26 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvC 1/05 -
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. November 2004 - EuWP 04/04 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 31. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde.
Ende der Entscheidung
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