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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 2 BvC 1/06 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 24
BVerfGG § 24 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvC 1/06 -

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. März 2006 - WP 180/05 - (BTDrucks 16/900)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 24. April 2007 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Oktober 2006 genannten Gründen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 23. November 2006 und 15. Januar 2007 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Ende der Entscheidung

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