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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2001
Aktenzeichen: 2 BvC 15/99
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 24 | |
BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 4 | |
BVerfGG § 24 Satz 2 |
Entscheidung wurde am 10.04.2008 korrigiert: die Entscheidung wurde wegen fehlender Anonymisierung ersetzt
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 15/99 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 14/98 - (BTDrucks 14/1560)
und Antrag auf Zulassung des Herrn ..., als Beistand für den Beschwerdeführer
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
am 22. Januar 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn ..., als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn ... als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361> und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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