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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 2 BvC 6/06
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 24 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvC 6/06 -

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 29. Juni 2006 - WP 41/05 - (BTDrucks 16/1800)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 24. April 2007 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den in den Schreiben des Präsidialrats vom 3. November 2006 und des Berichterstatters vom 24. Januar 2007 genannten Gründen unzulässig. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.



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