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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 2 BvC 7/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 24 | |
BVerfGG § 24 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES - 2 BvC 7/04 -
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 6. November 2003 - WP 154/02 - (BTDrucks 15/1850, Anlage 47)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 26. April 2005 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 9. Dezember 2004 keinen Erfolg. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Ja-nuar 2005 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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