Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvF 2/97
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 110 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 115 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvF 2/97 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Anträge

festzustellen:

1. § 1 Bundeshaushaltsgesetz 1996 ist mit Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig,

2. § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 1996 ist mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und deshalb nichtig

Antragsteller: Abgeordneter Rudolf Scharping, MdB, und 224 weitere Mitglieder des Deutschen Bundestages, 11011 Berlin

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk, Borkumweg 43, 48159 Münster -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff

am 13. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe:

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 2. November 2000 ihre Anträge, durch die das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 87, 152 <153>).



Ende der Entscheidung

Zurück