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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvF 2/97
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 110 Abs. 1 Satz 1 | |
GG Art. 115 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvF 2/97 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Anträge
festzustellen:
1. § 1 Bundeshaushaltsgesetz 1996 ist mit Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig,
2. § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 1996 ist mit Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und deshalb nichtig
Antragsteller: Abgeordneter Rudolf Scharping, MdB, und 224 weitere Mitglieder des Deutschen Bundestages, 11011 Berlin
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dieter Birk, Borkumweg 43, 48159 Münster -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff
am 13. Februar 2001 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 2. November 2000 ihre Anträge, durch die das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 87, 152 <153>).
Ende der Entscheidung
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