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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 2 BvL 4/00
Rechtsgebiete: 2. HStruktG, BVerfGG, BeamtVG, LandesbeamtenG, VReformG 1998, GG


Vorschriften:

2. HStruktG Art. 2 § 1
2. HStruktG Art. 2 § 1 Nr. 7
2. HStruktG Art. 2 § 2
2. HStruktG Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 81a
BeamtVG § 55
BeamtVG § 55 Abs. 1
BeamtVG § 55 Abs. 1 Satz 1
LandesbeamtenG § 64 Abs. 1 Nr. 3
VReformG 1998 Art. 14
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 100 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvL 4/00 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob Artikel 2 § 2 Absatz 4 Satz 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) in der Fassung des Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442, 2453) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit danach bei Wahlbeamten, die aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten, dem ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen war, eine abgemilderte Anrechnung von Renten in Betracht kommt, der Gesetzgeber es aber unterlassen hat, Professoren, die aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand treten, dem ebenfalls ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen und dessen Beendigung grundsätzliche Folge der erneuten Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war, in diese Regelung einzubeziehen,

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Dezember 1999 - 2 K 2073/97 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 23. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

A.

Der Vorlagebeschluss betrifft die Frage, ob Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (2. HStruktG) in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar war, als er Wahlbeamte bei der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge besser stellte als sonstige Beamtengruppen, insbesondere Professoren.

I.

1. § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - enthält Bestimmungen über die Kürzung von Versorgungsbezügen beim Zusammentreffen mit Rentenansprüchen. Diese Regelung galt ursprünglich nur für solche Versorgungsbezüge, die auf nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnissen beruhten. Durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 wurde die Anrechnungsvorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1982 auch auf Versorgungsbezüge aus solchen Beamtenverhältnissen erstreckt, die vor dem 1. Januar 1966 begründet worden waren (vgl. dazu BVerfGE 76, 256 <insb. 313 ff., 349 ff.>). Art. 2 § 2 des 2. HStruktG enthält zur Abmilderung der Rechtsänderung für die nunmehr erstmals von der Rentenanrechnung betroffenen "älteren" Beamten und Ruhestandsbeamten eine - durch Art. 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 ergänzte und durch Art. 5 des 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 sowie durch § 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 30. November 1989 erneut geänderte - Ausgleichsregelung (vgl. dazu BVerfGE 76, 256 <359 ff.>).

2. Diese Ausgleichsregelung wurde für Wahlbeamte auf Zeit durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 geändert. Dem Art. 2 § 2 des 2. HStruktG wurden die Absätze 4 und 5 angefügt; Absatz 4 Satz 1 lautete:

Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn einem Beamtenverhältnis auf Zeit, aus dem ein Wahlbeamter in den Ruhestand getreten ist, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen war.

Diese Sonderregelung für Wahlbeamte war im Gesetzgebungsverfahren vom Innenausschuss des Bundestages mit der Begründung empfohlen worden (vgl. BTDrucks 12/4165, S. 20 <44>), dass die Härteregelungen des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG auch auf die Beamten angewendet werden sollten, die bereits vor dem 1. Januar 1966 ein Beamtenverhältnis begründet hätten, aber nach diesem Stichtag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang in ein Wahlbeamtenverhältnis berufen worden seien. In solchen Fällen werde der Tatsache Rechnung getragen, dass ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ohne Unterbrechung trotz Dienstherrenwechsels fortbestanden habe und dass der Wechsel in ein Wahlbeamtenverhältnis nur durch Entlassung und Neuwahl, jedoch nicht durch Versetzung erfolgen könne. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren die Sonderregelung für Wahlbeamte zunächst gescheitert war, brachte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf ein, im dem vorgesehen war, dass alle Beamten, die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand getreten sind, dem bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind, in den Genuss der gemilderten Rentenanrechnung kommen sollten (vgl. BTDrucks 12/5919, S. 13). Der Innenausschuss empfahl hingegen, lediglich Wahlbeamte in die Sonderregelung aufzunehmen (vgl. BTDrucks 12/7547, S. 30, 36); zur Begründung wurde angeführt, dass die Regelung nur noch kommunale Wahlbeamte betreffe und nicht mehr die übrigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse. Diese Ausschussfassung wurde schließlich Gesetz.

3. Mit Art. 14 Nr. 1 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) wurde Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG mit Wirkung ab 1. Januar 1999 dahin geändert, dass nunmehr alle Beamten von der abgeschwächten Ruhensregelung erfasst wurden.

II.

1. Der am 1. Januar 1932 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war vom 1. April 1958 bis zum 31. März 1963 bei der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft (AEG) beschäftigt. Zum 1. April 1963 ernannte der Rektor der Technischen Universität Berlin (TU Berlin) den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Oberingenieur und am 13. Mai 1971 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Professor. Am 1. März 1972 wechselte der Kläger an die Universität Bremen und wurde dort durch den Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Daraufhin stellte der Präsident der TU Berlin mit Bescheid vom 23. Mai 1972 den 29. Februar 1972 als Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers zur TU Berlin fest.

2. Mit Ablauf des 28. Februar 1997 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Die Senatskommission für das Personalwesen der im Ausgangsverfahren beklagten Freien Hansestadt Bremen setzte mit Bescheid vom 22. Januar 1997 die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 1. März 1997 fest. Nachdem der Kläger einen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übersandt hatte, wonach er seit dem 1. Januar 1997 eine monatliche Rente in Höhe von 388,73 DM erhält, ordnete die Senatskommission für das Personalwesen mit Bescheid vom 27. Mai 1997 das Ruhen der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG in Höhe des monatlichen Rentenbetrages an. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass von der zu berücksichtigenden Rente einschließlich eines gegebenenfalls noch zu zahlenden Ausgleichs nach dem 2. HStruktG ein Betrag von 40 v.H. anrechnungsfrei bliebe, sofern das Beamtenverhältnis, dem der Versorgungsbezug zugrunde liege, vor dem 1. Januar 1966 begründet worden wäre, was beim Kläger jedoch nicht der Fall sei.

3. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründete: Er sei seit dem 1. April 1963 Beamter. Bei dem Beamtenverhältnis, aus dem er in den Ruhestand getreten sei, dürfe es keine Rolle spielen, ob das Beamtenverhältnis durch Wechsel der Universität von Berlin nach Bremen auf die Hansestadt übergegangen sei. Es handele sich um ein seit 1963 bestehendes ununterbrochenes Beamtenverhältnis. Bei anderen Anlässen wie etwa Dienstjubiläen sei nie von verschiedenen Beamtenverhältnissen die Rede gewesen. Der Universitätswechsel dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Wechsel sei im Interesse Bremens erfolgt, um die dortige Universität mit auf- und auszubauen.

Die Ausdehnung des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG auf alle Beamtengruppen durch Art. 14 des VReformG 1998 stelle lediglich eine Bestätigung der von Anfang an gewollten Regelung und die Schließung einer nicht beabsichtigten Gesetzeslücke dar.

4. Mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht Bremen das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG vom 22. Dezember 1981 in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 20. September 1994 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit danach bei Wahlbeamten, die aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten, dem ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen war, eine abgemilderte Anrechnung von Renten in Betracht kommt, der Gesetzgeber es aber unterlassen hat, Professoren, die aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand treten, dem ebenfalls ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen und dessen Beendigung grundsätzliche Folge der erneuten Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war, in diese Regelung einzubeziehen.

Die vorgelegte Frage sei entscheidungserheblich: Wäre Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 20. September 1994 verfassungsgemäß, sei die Klage abzuweisen. Wäre Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG in der hier anzuwendenden Fassung hingegen verfassungswidrig, müsste das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für den strittigen Zeitraum weiter ausgesetzt werden; für die Entscheidungserheblichkeit genüge es, dass eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung dem Kläger die Chance einer günstigeren gesetzgeberischen Regelung offen halte.

Die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG über die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge sei in ihrer ursprünglichen Fassung auf die Versorgung aus einem nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnis begrenzt gewesen. Durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG sei die Ruhensregelung auch auf Personen mit einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis ausgedehnt worden. In der Übergangsregelung des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG sei zugunsten der hiervon Betroffenen eine - nachfolgend modifizierte - Härtefallregelung getroffen worden; nach deren hier maßgeblicher Fassung sei § 55 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v.H. gemindert werde, wenn die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruhe, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden sei.

Hierunter falle der Kläger nicht. Seine Versorgung beruhe auf seinem am 1. März 1972 begründeten Beamtenverhältnis. Dieses sei auch nicht als eine Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses anzusehen, sondern als neues Beamtenverhältnis begründet worden. Demgemäß sei er nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz Berlin aus seinem vorherigen Beamtenverhältnis kraft Gesetzes entlassen worden.

Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 20. September 1994 sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil er nicht als Wahlbeamter aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand getreten sei. Einer erweiternden Anwendung auf andere Beamtengruppen im Wege verfassungskonformer Auslegung stehe der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG habe der Gesetzgeber nicht ein gesetzgeberisches Versehen korrigieren wollen.

Das Gericht halte Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG im vorgelegten Umfang für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Wahlbeamten werde ohne sachlichen Grund eine Begünstigung gewährt, sofern sie aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand träten, dem ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sei. Professoren, die aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand ausschieden, dem ebenfalls ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sei und dessen Beendigung grundsätzliche Folge der erneuten Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen sei, werde die Begünstigung in Form der abgemilderten Anrechnung von Renten dagegen vorenthalten.

Dies stelle auch unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss ohne vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund dar. Zwischen Wahlbeamten und Professoren, die - wie der Kläger - die Universität wechselten, bestünden keine Verschiedenheiten von solcher Beschaffenheit und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Beide Beamtengruppen seien im Hinblick auf die in Rede stehende Vorschrift insofern als wesentlich gleich anzusehen, als bei beiden grundsätzlich die Berufung in das Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten seien, nicht möglich gewesen sei, ohne ein neues Beamtenverhältnis zu begründen, wodurch ein zuvor bereits bestehendes Beamtenverhältnis kraft Gesetzes beendet worden sei (Hinweis auf § 106 BRRG a.F., der in Absatz 1 eine Versetzung von Hochschullehrern ausschloss). Die Ungleichbehandlung des Personenkreises, dem der Kläger angehöre, durch Vorenthaltung der abgemilderten Rentenanrechnung entbehre eines hinreichenden sachlichen Grundes. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass etwa ein besonderes Bedürfnis bestanden habe, für kommunale Wahlbeamte eine begünstigende Regelung zu schaffen, um dadurch einen Anreiz für den Wechsel eines Lebenszeitbeamten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu schaffen.

B.

Die Vorlage ist unzulässig.

I.

Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur dann, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es eine solche Prüfung vorgenommen hat. Das Gericht muss nicht nur darlegen, dass seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt, sondern auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Norm näher begründen und sich dabei jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzen (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; 88, 198 <201>). Dabei hat es auch die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung und Prüfung der in Frage stehenden Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 89, 329 <336 f.>). Gegebenenfalls muss sich das vorlegende Gericht auch mit den Gründen auseinander setzen, die im Gesetzgebungsverfahren für den Erlass einer bestimmten gesetzlichen Regelung maßgeblich waren (vgl. BVerfGE 78, 201 <204>; 92, 277 <312>).

II.

Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss nicht.

1. Zwar kann dem Verwaltungsgericht darin gefolgt werden, dass die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist. Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, genügt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage, dass ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 349 <363>; 61, 138 <146>; 93, 386 <395>). Die Aussetzung des Ausgangsverfahrens bis zu einer Neuregelung, mit der der Gesetzgeber den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Gleichheitsverstoß heilt, stellt eine andere Entscheidung dar als die Klageabweisung im Falle der Vereinbarkeit der betreffenden Norm mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 23, 135 <142 f.>; 49, 280 <282>).

Die Neuregelung des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG durch Art. 14 des Versorgungsreformgesetzes 1998 steht nicht entgegen. Auch wenn die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung von Wahlbeamten und sonstigen Beamten nunmehr beseitigt ist, könnte die Gruppe, der der Kläger zugehört, möglicherweise im Falle einer Neuregelung für zurückliegende Zeiträume in den begünstigten Personenkreis aufgenommen werden (vgl. BVerfGE 65, 160 <169 f.>; 98, 70 <79 ff.>).

2. Das Verwaltungsgericht hat sich aber, soweit es Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 20. September 1994 als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ansieht, mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend auseinander gesetzt. Seine Annahme, Wahlbeamte seien ohne sachlichen Grund gegenüber Professoren bevorzugt worden, ist daher nicht hinlänglich begründet.

a) Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 <52 f.>; 76, 256 <330>; 93, 386 <396 f.>; 103, 310 <318 ff.>). Der Gesetzgeber überschreitet allerdings die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich nicht - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 <58>; 75, 108 <157>; 76, 256 <329>; 93, 386 <397>; stRspr). Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 <58 f.> m.w.N.; 82, 126 <146>; 88, 87 <97>; 90, 46 <56>; 93, 386 <397>).

b) Das Verwaltungsgericht hat sich zwar ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der zur Prüfung vorgelegten Norm befasst und auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG zum Maßstab gemacht. Bei der konkreten Subsumtion hat es aber wesentliche tatsächliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen. Die zwischen Wahlbeamten und sonstigen Beamten - insbesondere auch Professoren - bestehenden gewichtigen Unterschiede, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können, hat es nicht hinreichend berücksichtigt.

Die Begünstigung der Wahlbeamten kann sich auf Besonderheiten ihres Rechtsstatus stützen: Dazu gehört die Befristung des Rechtsverhältnisses sowie der Umstand, dass zu dessen Begründung stets ein Akt der Neuernennung erforderlich ist. Dies hat im Hinblick auf den zwischen dem Stichtag des 1. Januar 1966 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1982 liegenden Zeitraum einerseits sowie in Ansehung der Befristung von Wahlbeamtenverhältnissen auf längstens zwölf Jahre andererseits zur Folge, dass jedes bei Inkrafttreten des 2. HStruktG am 1. Januar 1982 bestehende versorgungserhebliche Beamtenverhältnis eines Wahlbeamten nach dem Stichtag begründet worden sein musste. Da die Begründung eines Wahlbeamtenverhältnisses jedoch stets mit einer Neuernennung einhergeht, fiel die Gruppe der Wahlbeamten von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG heraus. Um diesen Ausschluss von der Härteregelung aufzuheben, hat der Gesetzgeber mit Art. 5 des Gesetzes vom 20. September 1994 den Anwendungsbereich der Härtefallvorschrift auf Wahlbeamte erweitert. Dies erscheint deshalb sachgerecht, weil die zuvor bestehende versorgungsrechtliche Schlechterstellung nur für diese Personengruppe unausweichlich war. Andere Beamtengruppen, auf die die Härtefallregelung erst durch Art. 14 VReformG 1998 ab dem 1. Januar 1999 ausgedehnt worden ist, konnten sich regelmäßig selbst bei der Notwendigkeit eines Dienstherrenwechsels nach dem Stichtag durch eine versetzungsrechtliche Ausgestaltung des Übertritts die Vorteile der Übergangsregelung erhalten. Ihre härtefallrechtliche Gleichbehandlung mit Wahlbeamten war daher verfassungsrechtlich nicht geboten.

Auch wenn dem Kläger als Universitätsprofessor aufgrund der damals geltenden rechtlichen Vorgaben (vgl. § 106 BRRG a.F.) eine derartige versetzungsrechtliche Möglichkeit nicht eröffnet war und er ebenso wie ein Wahlbeamter, der zuvor Lebenszeitbeamter war, zwingend aus dem früheren Beamtenverhältnis ausscheiden musste, um ein neues Beamtenverhältnis zu begründen, hatte er - anders als Wahlbeamte - doch die Möglichkeit, im Rahmen von Berufungsverhandlungen die Nachteile auszugleichen, die sich für ihn aus dem Dienstherrenwechsel ergaben.

Das Verwaltungsgericht hat weitere Besonderheiten der Rechtsverhältnisse von Wahlbeamten nicht ausreichend berücksichtigt. Auch wenn sich der für diese Beamtengruppe günstigen Regelung nicht die gesetzgeberische Intention entnehmen lässt, einen besonderen Anreiz für den Wechsel eines Lebenszeitbeamten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu schaffen, hat doch von jeher ein besonderes öffentliches Interesse daran bestanden, kommunale Ämter auf Zeit durch entsprechend qualifizierte Lebenszeitbeamte zu besetzen. Insofern weisen Wahlbeamte Besonderheiten auf, die bei Professoren so nicht bestehen. So nehmen Wahlbeamte mit dem Wechsel in das Beamtenverhältnis auf Zeit ein erhöhtes berufliches Risiko auf sich; ihre Wiederwahl hängt von den jeweiligen politischen Mehrheiten ab. Die möglichst umfassende Wahrung des bisherigen Versorgungsstandes hat für sie vor diesem Hintergrund besonderes Gewicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2001 - 2 BvR 22/99 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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