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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: 2 BvQ 30/99
Rechtsgebiete: GG, StVollzG, BVerfGG, StGB, BDSG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
StVollzG § 182 Abs. 2 Satz 2
StVollzG § 182 Abs. 2 Satz 3
StVollzG § 185
StVollzG § 109
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 5
BDSG § 19
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 30/99 -

In dem Verfahren

über den Antrag

des Herrn M...

im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung von § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG im Strafvollzug des Antragstellers nicht anzuwenden bzw. außer Vollzug zu setzen, soweit sie die Offenbarung für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde regeln

und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Hassemer, Broß gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. August 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung von Anstaltspsychologen und die Befugnis von Anstaltsärzten zur Offenbarung personenbezogener Daten nach § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG.

I.

1. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (4. StVollzGÄndG) vom 26. August 1998, in Kraft getreten am 1. Dezember 1998, wurde dem Strafvollzugsgesetz unter anderem die Regelung des § 182 Abs. 2 StVollzG eingefügt. Sie lautet:

"(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Satz 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten."

2. Der Antragsteller verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Er befindet sich seit längerem in Einzelhaft. Wegen verschiedener Erkrankungen wird er ärztlich behandelt.

II.

Mit seinem am 5. Juli 1999 eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller, § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG in Bezug auf den Antragsteller außer Vollzug zu setzen, soweit diese die Offenbarung für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde betreffen.

Die Regelungen beträfen ihn unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG (Gebot der Resozialisierung). Er müsse damit rechnen, daß der Anstaltsarzt dem Anstaltsleiter Geheimnisse, die er im Rahmen der Gesundheitsfürsorge erfahren habe, melde. Wegen der schädlichen Auswirkungen der seit längerem an ihm vollzogenen Einzelhaft strebe er Gespräche mit dem Anstaltspsychologen an. Daran werde er durch die Neuregelung gehindert, weil die Gesprächsinhalte an den Anstaltsleiter weitergegeben werden könnten.

Weiterhin beantragt der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache.

III.

Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die (mögliche) Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2. Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, weil eine unmittelbar gegen § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG gerichtete Verfassungsbeschwerde derzeit von vornherein unzulässig wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller durch die angegriffenen Regelungen überhaupt unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 90, 128 <136>; 97, 157 <164>; Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u. a. -, EuGRZ 1999, S. 389 <401>). Jedenfalls erfordert der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), daß der Antragsteller die ihm in zumutbarer Weise eröffnete Möglichkeit, Rechtsschutz durch die Fachgerichte zu erlangen, wahrnimmt.

a) Der Grundsatz der Subsidiarität ist auch in den Fällen der unmittelbaren Betroffenheit durch eine Norm zu beachten. Er soll dafür Sorge tragen, daß dem Bundesverfassungsgericht durch umfassende fachgerichtliche Vorprüfung nicht nur ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zugänglich wird, sondern daß ihm auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht soll nicht genötigt werden, auf ungesicherter Grundlage weitreichende Entscheidungen zu treffen. Ein Verweis auf den Rechtsweg ist insbesondere dann geboten, wenn das angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume beläßt, die für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 74, 69 <74>; 86, 15 <27>; 90, 128 <136 f.>; 97, 157 <165>).

b) Danach ist der Antragsteller gehalten, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit wird ihm nicht dadurch verschlossen, daß das Strafvollzugsgesetz keine Benachrichtigung von der im Einzelfall erfolgten Offenbarung personenbezogener Daten vorschreibt (vgl. § 182 Abs. 2 Satz 5 StVollzG). Denn der Betroffene kann sich aufgrund des in § 185 StVollzG in Verbindung mit § 19 BDSG vorgesehenen Auskunftsrechts Kenntnis von einer solchen Offenbarung verschaffen und gegen diese gemäß § 109 StVollzG vorgehen (vgl. G. Schmid in: Schwind/ Böhm, StVollzG, 3. Aufl. 1999, Vor § 179 Rn. 5).

c) Die Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs ist dem Antragsteller auch zumutbar. In Anbetracht der Tragweite einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Grundgesetz und der Bedeutung einer fachgerichtlichen Klärung der Sach- und Rechtslage in diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen des Gesetzes nicht von solchem Gewicht, daß eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt wäre.

(1) Die vorgängige Befassung der Fachgerichte ist im Hinblick auf den mit dem Subsidiaritätsprinzip verfolgten Zweck erforderlich. § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG läßt die Offenbarung von personenbezogenen Daten nur in dem Umfang zu, wie es zur Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsbehörde erforderlich bzw. unerläßlich ist. Mit diesen Voraussetzungen bietet das Gesetz den Fachgerichten einen gewissen Spielraum, der es jedenfalls als möglich erscheinen läßt, den Grundrechten erforderlichenfalls bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen Geltung zu verschaffen (vgl. H. Preusker/D. Rosemeier, ZfStrVo 1998, S. 323, 325; G. Schmid in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 182 Rn. 11). Hierzu sind zuallererst die Fachgerichte berufen, durch deren Befassung zugleich eine Klärung darüber herbeigeführt werden kann, ob und in welchem Ausmaß der Antragsteller durch die beanstandeten Regelungen überhaupt in seinen Rechten betroffen ist.

(2) Die durch die Regelung bewirkten Nachteile sind nicht von solchem Gewicht, daß sie bis zu einer fachgerichtlichen Klärung nicht mehr hinnehmbar wären. Soweit sich der Antragsteller gegen die Offenbarungsbefugnis des Anstaltsarztes (§ 182 Abs. 2 Satz 3 StvollzG) wendet, behauptet er nicht, durch sie von der Inanspruchnahme der Gesundheitsvorsorge abgehalten zu werden. Dafür ist auch nichts hervorgetreten, zumal der Anstaltsarzt auch nach der früheren Rechtslage in gewissem Umfang zur Offenbarung von Geheimnissen befugt war (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1993, S. 405 <406>).

Dem Antragsteller kann auch zugemutet werden, die von ihm angestrebten Gespräche mit dem Anstaltspsychologen trotz dessen Offenbarungspflicht zu realisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß § 182 Abs. 2 Satz 2 StVollzG - entgegen den Befürchtungen des Antragstellers - eine beliebige Weitergabe personenbezogener Daten nicht zuläßt. Die Weitergabe ist vielmehr auf das Erforderliche begrenzt, wobei die Regelung hinreichend Raum bietet, um gegebenenfalls auch den Grundrechten des Antragstellers und seiner besonderen Angewiesenheit auf eine psychologische Betreuung gerecht zu werden.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 79, 252 <253>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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