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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 2 BvQ 33/08
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 21. Oktober 2008

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 <246>; stRspr).

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, [...]). Daran fehlt es hier.

Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers zu seinem Antrag zu 1. kann mangels Vorlage oder inhaltlicher Wiedergabe der im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge schon nicht beurteilt werden, ob er, wie nach dem Grundsatz der Subsidiarität erforderlich, gegen die Grundrechtsverletzung, die er beanstandet, in der gehörigen Weise mit den geeigneten Rechtsbehelfen vorgegangen ist. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das vorrangig zur Entscheidung berufene Landgericht einen eventuell dort gestellten Eilantrag in einer Weise behandelt oder behandeln wird, die dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes widerspricht. Besondere Gründe, deretwegen dem Antragsteller das Abwarten einer fachgerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

Hinsichtlich des Antrags zu 2. kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil ihm kein zulässiger Beschwerdegegenstand in der Hauptsache entspricht. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur eine grundrechtswidrige gerichtliche Untätigkeit in einem konkreten Einzelfall angegriffen, nicht dagegen auf zügige gerichtliche Entscheidung in einer unbestimmten Vielzahl künftiger Fälle geklagt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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