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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 2 BvQ 48/00
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 48/00 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
Art. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes i.V.m. Art. 1 AltPflG vom 17. November 2000 (BGBl I S. 1513), und gegebenenfalls auch Art. 4 Satz 2 dieses Gesetzes bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug zu setzen,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 29. April 2002 beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1042) wird wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Ende der Entscheidung
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