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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 2 BvQ 48/00 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 48/00 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung

Art. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes i.V.m. Art. 1 AltPflG vom 17. November 2000 (BGBl I S. 1513), und gegebenenfalls auch Art. 4 Satz 2 dieses Gesetzes bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug zu setzen,

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff

am 29. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1042) wird wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

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