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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1016/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1016/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen 1. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2004 - X B 62/03 -,
2. das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. März 2003 - 6 K 1395/99 -,
3. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 1998 - X R 96/96 -,
4. a) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Mayen vom 7. August 1995 - 29-0030-0118-93 -,
b) den Bescheid des Finanzamts Mayen vom 6. Juli 1993 - 29/070/0591/9 -,
5. a) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Mayen vom 7. August 1995 - 29-0030-0119-93 -,
b) den Bescheid des Finanzamts Mayen vom 14. Juli 1993 - 29/070/0591/9 -,
6. a) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Mayen vom 7. August 1995 - 29-0030-0058-95 -,
b) den Bescheid des Finanzamts Mayen vom 1. Januar 1993 - 29/070/0591/9 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Die Beschwerdebegründung lässt nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) und dass bei der Überprüfung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Steuerbescheide der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden sein könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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