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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1027/95
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1027/95 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn D...

gegen

1. §§ 50, 51 und 52 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG) vom 6. November 1992 (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland S. 445)

2. §§ 50, 51 und 52 des Kirchengesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung des kirchlichen Gesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-AnwG) vom 1. Juli 1994 (Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden S. 85)

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. September 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschriften der angegriffenen Kirchengesetze überhaupt als Maßnahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG anzusehen sind, da die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Insbesondere ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Hoheitsträger (vgl. BVerfGE 21, 54 [68]; 76, 1 [73]). Die vom Beschwerdeführer gerügte Ungleichbehandlung ist aber die Folge einer unterschiedlichen Regelung der Schwerbehindertenvertretung durch staatliche und kirchliche Rechtssetzung.

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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