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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 11/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 11/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn P...,

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2000 - 3 Ws 808/00 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 20. November 2000 - 2 NÖStVK 570/00 -,

c) den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 11. September 2000 - 3133 - 10 e - 69/2000 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 28. März 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der wegen Sexualverbrechen verurteilte Beschwerdeführer erstrebt die Ermöglichung unüberwachter Besuche seiner nichtehelichen Lebensgefährtin mit Sexualkontakten in der Justizvollzugsanstalt. Seine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, warum er durch die Prozessentscheidungen der Gerichte in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte (vgl. BVerfGE 89, 315 <321>). Soweit er sich gegen sachlich-rechtliche Aussagen im ablehnenden Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt und in einer Hilfserwägung der Strafvollstreckungskammer wendet, geht sein Vorbringen an diesen Begründungen, die vor allem auf den Gegenstand seiner Verurteilung abheben, vorbei. Ein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte besteht jedenfalls von Verfassungs wegen nicht (vgl. Laubenthal, Strafvollzug, 2. Aufl., Rn. 465). Für Willkür bei der Ermessensentscheidung über seinen Antrag und bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß §§ 13 Abs. 1, 48a GKG zu dieser Frage durch das Oberlandesgericht nennt der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund. Da er unverheiratet ist, kann er den Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht für sich in Anspruch nehmen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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