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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 11/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
StVollzG § 11 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 11/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2002 - 2 Ws 275/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. August 2002 - 13 StVK 122/02 -,
c) die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom 20. Juni 2002 - A 1-UI/Do -,
d) den Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 17. April 2002 - E-4514.2001/0407 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Kammer nimmt die Verfassungbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Annahme, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen ausschließlich unter den in § 11 Abs. 2 StVollzG genannten Voraussetzungen in Betracht kommt und dass diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers derzeit nicht vorliegen, vielmehr zunächst noch weitere therapeutische Maßnahmen erforderlich sind, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob Rechte des Beschwerdeführers verletzt sind, wenn ihm die vor eventuellen Vollzugslockerungen für erforderlich gehaltenen therapeutischen Maßnahmen aus finanziellen Gründen nicht zuteil werden. Diese Frage war weder unmittelbar Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen - diese betrafen die Gewährung von Vollzugslockerungen -, noch kam es für die angegriffenen Entscheidungen mittelbar auf diese Frage an. Über sie kann daher im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht entschieden werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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