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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1121/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 92
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1121/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2001 - 3 ZB 00.2609 -,

b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2000 - M 5 K 98.2905 -,

c) den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 27. April 1998 - 15712-040109409 -,

d) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 1998 - 15712-040109409 -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet worden. Eine fristgerechte Begründung erfordert insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinander setzt, die eine Beurteilung ermöglicht, welchen Inhalt die Entscheidungen haben und ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang (vgl. § 92 BVerfGG) vollständig und aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>) und das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde-Schrift vom 11. Juni 2001, die den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen nur ansatzweise wiedergibt, ersichtlich nicht. Die erst mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 erfolgte Übersendung diverser Anlagen stellt sich daher nicht lediglich als Ergänzung und Vertiefung des Vortrages in der Verfassungsbeschwerde dar. Im Übrigen genügen auch die rechtlichen Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an eine verfassungsrechtlich erhebliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist ausreichend substantiiert zu begründen. Aus dem Vortrag im Schriftsatz vom 29. Juni 2001 und den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und dessen Rechtsanwaltsfachangestellten lässt sich nicht entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers, dessen Verschulden sich der Beschwerdeführer wie eigenes zurechnen lassen muss (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG), hinreichend dafür Sorge getragen hat, dass die Verfassungsbeschwerde-Schrift mit allen für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Überprüfung erforderlichen Unterlagen vollständig vor Ablauf der Monatsfrist dem Bundesverfassungsgericht übermittelt wird. Der Hinweis, die Rechtsanwaltsfachangestellte hätte die Verfassungsbeschwerde mit allen Anlagen versehen und an das Bundesverfassungsgericht faxen sollen, sie habe aber das Faxen der Anlagen versehentlich unterlassen, lässt nicht erkennen, um welche Anlagen es sich überhaupt gehandelt haben soll, zumal auch das per Post eingegangene Original der Verfassungsbeschwerde keine Anlagen enthielt oder auch nur in Bezug nahm.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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