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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1178/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
GG Art. 1
GG Art. 2
GG Art. 12
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 13
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1178/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. Mai 2004 - 2 Qs 134/04 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 29. Januar 2004 - 12 Gs 63/04 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. März 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung von Art. 1, 2, 12, 13, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 und 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte enthalten keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat im 54. Band, S. 301-341, Grundsätze zur Abgrenzung der steuerberatenden von der buchhalterischen Tätigkeit im Lichte des Art. 12 GG aufgestellt. Dort wird hervorgehoben, dass der Gesetzgeber zwar berechtigt ist, die Zugangsvoraussetzungen zu den steuerberatenden Berufen zu regeln und insoweit in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG einzugreifen, dies sich aber nicht auf rein buchhalterische Tätigkeiten erstrecken darf, die nicht als Steuerberatung im Sinne einer Rechtsberatung anzusehen sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Zwar schildert die Beschwerdeführerin nachvollziehbar die Entwicklung der modernen Datenverarbeitungssoftware in diesem Bereich, die es vergleichsweise einfach macht, am Computer auch ohne beratende Tätigkeit ein Steuerformular zu erstellen. Die Eintragung der vom Computer ermittelten Daten in ein Formular zur Abgabe der Einkommenssteuerung setzt aber in jedem Fall einen wertenden Akt voraus, der über die reine Buchhaltungstätigkeit hinausgeht und somit in den Bereich der Tätigkeiten des Steuerberaters fällt.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt auch nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen. Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Er muss durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 44 <51 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 -, NJW 2004, S. 1517.). Diesem Maßstab genügt der Beschluss des Amtsgerichts. Er enthält den Hinweis, es gehe um "unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen 2001 - 2003" und es seien "Buchführungsunterlagen (Bücher, Konten, Belege), Aufzeichnungen über Einnahmen oder Ausgaben, Kontoauszüge einschließlich deren Anlagen, andere Bankbelege, Schriftwechsel" zu beschlagnahmen. Damit lässt er den Rückschluss auf eine bestimmte Tat zu. Im Übrigen verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, dass bei Ordnungswidrigkeiten generell von Durchsuchung und Beschlagnahme abgesehen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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