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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1198/03
(4)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 1198/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2003 - I-3 VA 6/03 -,
b) die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003 - 934 E 1 - 7.263/03 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 2. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, wiederholt mit Beschlüssen vom 13. Januar, 29. Juni und 7. Dezember 2004, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG)
Ende der Entscheidung
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