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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1198/03
(2)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1198/03 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der B ... ,
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2003 - I-3 VA 6/03 -,
b) die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003 - 934 E 1 - 7.263/03 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 29. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, verlängert mit Beschluss vom 13. Januar 2004, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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