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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1207/99
Rechtsgebiete: Haushaltsfinanzierungsgesetz 1999


Vorschriften:

Brandenburgischen Gesetzes zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1207/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. der Frau B.

2. des Herrn L. ,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Matthias Dombert und Koll., Kurfürstenstraße 31, Potsdam -

gegen

§ 45 Absatz 3 Landesbeamtengesetz des Landes Brandenburg (LBG) in der Fassung des Gesetzes zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1998 (GVBl I S. 303, 304)

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kirchhof, Jentsch gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Juli 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die Antragsteller - eine Richterin und ein Richter - begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendbarkeit von Art. 3 des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Brandenburgischen Gesetzes zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts vom 21. Dezember 1998 (GVBl I S. 303) - Haushaltsstrukturgesetz 1999 - bis zur Entscheidung über die von ihnen erhobene Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach der mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Vorschrift sind die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung nicht (mehr) beihilfefähig.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Liegt ein solcher Fall nicht vor, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber versagt bliebe (vgl. BVerfGE 94, 334 <347>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3. Abzuwägen ist unter diesen Umständen das Ziel der angegriffenen Regelung, im Wege der Begrenzung von Personalausgaben unverzüglich zur Haushaltssanierung beizutragen, mit dem gegenläufigen Interesse der Antragsteller, einstweilen von den Folgen des Ausschlußes der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt verschont zu bleiben.

Die gebotene Folgenabwägung führt dazu, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, haben die Antragsteller ihren privaten Krankenversicherungsschutz ohne Grund im Hinblick auf die Erstattung von Aufwendungen für Wahlleistungen erstreckt. Hierdurch erhöhen sich ihre monatlichen Krankenversicherungsbeiträge um Beträge in Höhe von 156,60 DM bei der Antragstellerin zu 1. und 76,20 DM beim Antragsteller zu 2. Im Hinblick darauf, daß die Inanspruchnahme von Wahlleistungen in der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen steht (vgl. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 <BGBl I S. 2750>), die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen durch die Gesetzesänderung aber unberührt bleiben, wird die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Antragsteller durch die angegriffene Regelung nicht derart beeinträchtigt, daß sie den Betroffenen auch nur vorübergehend nicht zumutbar wäre.

Ergeht die einstweilige Anordnung und wird damit Art. 3 Haushaltsfinanzierungsgesetz 1999 einstweilen außer Vollzug gesetzt, erweist sich die angegriffene Regelung jedoch später als verfassungsgemäß, so wird die Erreichung des damit verfolgten Ziels, im Wege der Begrenzung von Personalausgaben zur Haushaltssanierung beizutragen, einstweilen verhindert. Dies erscheint unter Berücksichtigung des oben näher beschriebenen Umstands, daß die Betroffenen zunächst finanzielle Belastungen lediglich bei der Ergänzung ihres privaten Krankenversicherungsschutzes hinnehmen oder aber vorläufig auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung verzichten müssen, nicht gerechtfertigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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