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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1208/05
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 79 Abs. 1 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1208/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2005 - 1 StR 182/05 -,
b) das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 3. Dezember 2004 - 1 KLs 761 Js 5083/2003 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. September 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft Landgericht und Verteidigung Erkenntnisse vorenthalten, die geeignet sein sollen, den Schuldspruch in Frage zu stellen. Als dem Gericht "neue" Tatsachen hätten diese Tatsachen dem Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Anlass geben müssen, das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben. Mit Ausnahme des in § 79 Abs. 1 BVerfGG geregelten Sonderfalls (vgl. BVerfGE 16, 211 <212 f.>) gehört auch das Wiederaufnahmeverfahren zu den fachgerichtlichen Möglichkeiten, die ein Beschwerdeführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde ergreifen muss, um etwaigen Grundrechtsverletzungen entgegenzuwirken (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1986 - 2 BvR 1305/85 -, MDR 1986, S. 464; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 -, NJW 1992, S. 1030 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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