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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 125/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 275 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 125/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Dezember 2004 - Ss 52/04 -,

b) das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Januar 2004 - 27 Ns 220 Js 32646/02 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 14. März 2003 - 83 Ds 220 Js 32646/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, folgt dies aus dem Umstand, dass dieses Urteil durch die auf neuer Tatsachenverhandlung beruhende Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt wurde. Darüber hinaus ist die angegriffene Revisionsentscheidung nicht mitgeteilt. Bei den Vorgängen befindet sich lediglich ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beiordnung eines Verteidigers für das Revisionsverfahren abgelehnt wurde.

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb, weil das Beschwerdevorbringen den Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO, der die behauptete Grundrechtsverletzung herbeigeführt haben soll, nicht erkennen lässt. Gemäß dieser Vorschrift steht es im Ermessen des Gerichts, sein Urteil in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen oder später, aber unverzüglich, zu den Akten zu geben (vgl. Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 275 Rn. 20). Von der Möglichkeit, das Urteil zum Bestandteil des Protokolls zu machen, hat das Landgericht abgesehen. Dass es bei der nachträglichen Fertigung der Urteilsniederschrift gegen das Gebot der "Unverzüglichkeit" verstoßen hätte, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. "Unverzüglich" ist die Absetzung des Urteils, wenn sie ohne "vermeidbare Verzögerung" erfolgt (vgl. Gollwitzer, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine vermeidbare Verzögerung bei der Niederlegung des Urteils geschlossen werden könnte. Zwar darf nicht verkannt werden, dass es sich bei der Urteilsabsetzung und deren Dauer um gerichtsinterne Vorgänge handelt, über deren Einzelheiten vom Beschwerdeführer keine umfassenden Angaben verlangt werden können. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hätte aber jedenfalls in Ansätzen eine Darlegung der Gründe verlangt, aus denen der Beschwerdeführer auf eine verzögerliche Handlungsweise des Gerichts glaubt schließen zu können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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