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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.08.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1276/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1276/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2001 - 20 Qs 32/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Hassemer, Di Fabio, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 7. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn sie ist unbegründet.

Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des Gesetzesrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte hat das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin einzugreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 74, 102 <127>; stRspr).

Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten ließe (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>).

Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und nicht schon dann, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten (BVerfGE 74, 102 <127> m.w.N.). Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei ist die verfassungsrechtliche Feststellung von Willkür in einem objektiven Sinn zu verstehen; nicht subjektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 62, 189 <192> m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe sein Recht, Einspruch gegen den im Jahre 1986 ergangenen Strafbefehl einzulegen, infolge seines jahrelangen Untätigbleibens verwirkt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung prozessualer Rechte auch im Strafverfahren grundsätzlich anwendbar ist (BVerfGE 32, 305 <308, 309>).

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Verwirkung des Einspruchsrechts geprüft und bejaht. Es hat hierbei weder sachfremde Erwägungen angestellt noch einen Maßstab zu Grunde gelegt, der den Weg des Beschwerdeführers zur Anrufung des Gerichts in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert hätte.

Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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