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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 129/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 129/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. November 2003 - 4Z BR 65/03 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 2003 - 18 T 7873/03 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 14. August 2003 - 8720 XIV B 625/03 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 12. August 2003 - XIV 0005/03 B -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt am 21. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <369> und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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