Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 129/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 129/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. November 2003 - 4Z BR 65/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 2003 - 18 T 7873/03 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 14. August 2003 - 8720 XIV B 625/03 -,

d) den Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 12. August 2003 - XIV 0005/03 B -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt am 21. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <369> und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück