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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1337/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1337/00 -
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2000 - 9 Wx 33/00 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 10. März 2000 - 3 T 12/00 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11. Januar 2000 - 41 XIV 4053.B -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 15. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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