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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 136/05
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 136/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04 -
hat das Bundesverfassungsgerichts - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 29. April 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (zehntausend) Euro festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).
Ende der Entscheidung
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