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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 136/05 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 136/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04 -

hat das Bundesverfassungsgerichts - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 29. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (zehntausend) Euro festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).

Ende der Entscheidung

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