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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.12.1997
Aktenzeichen: 2 BvR 1404/96
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1
GG Art. 2 i.V.m. 20 Abs. 3 GG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1404/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H ...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Franz Schwinghammer und Kollegen, Kumpfmühler Straße 2, Regensburg -

gegen

a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 1996 - Ws 603/96 -,

b) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 15. April 1996 - 3 StVK 147/87 (3) -,

c) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1995 - Ws 1263/95 -,

d) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 28. September 1995 - 3 StVK 147/87 (2) -,

e) den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 18. September 1995,

f) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 22. Juni 1995 - 3 StVK 147/87 (2) -,

g) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Januar 1995 - Ws 1360/94 -,

h) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 25. Oktober 1994 - 3 StVK 147/87 (2) -,

i) den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 29. Dezember 1993 - Ic2-502/72/3 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

G r ü n d e :

Der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdeführer begehrte wiederholt, zuletzt für einen Tag im Oktober 1995 Ausgang, nachdem er mehr als 21 der vom Vollstreckungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwere auf 23 Jahre festgesetzten Mindestvollstreckungszeit verbüßt hatte.

I.

1. Der 1941 geborene Beschwerdeführer war bereits zwischen 1957 und 1967 achtmal wegen Raubes und Diebstahls verurteilt worden. Am 3. Oktober 1967 wurde er wegen einer großen Zahl von Einbruchsdiebstählen mit einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren belegt; außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Am 12. Januar 1972 wurde er unter verschiedenen Auflagen bedingt aus der Strafhaft entlassen; auch die Maßregel wurde zur Bewährung ausgesetzt. Kurz darauf tauchte er unter. Bei einem seiner folgenden Einbrüche erbeutete er eine Pistole. Damit erschoß er am 21. April 1972 einen Hausbewohner, der sich seinem Überfall in den Weg stellte. Danach beging er noch mehrere bewaffnete Raubüberfälle. Das Landgericht Köln verurteilte ihn deshalb am 12. März 1974 wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Für die weiteren Fälle schwerer räuberischer Erpressung bildete das Schwurgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren; ferner ordnete es erneut die Sicherungsverwahrung an, ohne dies allerdings in die Urteilsformel aufzunehmen.

Nach Vollstreckung eines Teils der Sicherungsverwahrung trat der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1974 den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe an, die er seither ohne Unterbrechung in der Justizvollzugsanstalt Straubing verbüßt. Die aufgrund besonderer Schwere der Schuld festgesetzte Mindestvollstreckungsdauer von 23 Jahren war am 24. April 1997 erreicht.

2. Seit Oktober 1993 beantragte der Beschwerdeführer immer wieder Vollzugslockerungen, um sich für eine günstige Kriminalprognose bewähren zu können. Mit Bescheid vom 18. September 1995 lehnte die Justizvollzugsanstalt einen für einen Tag im Oktober 1995 beantragten Ausgang unter Hinweis auf fortbestehende Flucht- und Mißbrauchsbefürchtungen ab. Die Anstalt machte unter Bezugnahme auf einen früheren Bescheid vom 29. Dezember 1993 geltend, daß die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, sein krimineller Werdegang, die letzten Straftaten, sein Vollzugsverhalten sowie seine Persönlichkeit in Verbindung mit einer gutachterlichen Einschätzung befürchten lasse, er werde die Vollzugslockerung zu neuen Straftaten mißbrauchen. Fluchtbefürchtungen beruhten auch auf der Vollstreckungssituation in Verbindung mit der nicht absehbaren endgültigen Entlassung. Die Strafvollstreckungskammer habe anläßlich der Bestimmung der Mindestverbüßungsdauer unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwere keinerlei Andeutungen gemacht, wann der Beschwerdeführer der Freiheit zur Bewährung wieder teilhaftig werden könne. Es sei ungewiß, ob das Vollstreckungsgericht dereinst auch die Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Sicherungsverwahrung zur Bewährung aussetzen werde, zumal die zuständige Staatsanwaltschaft erklärt habe, auf die Vollstreckung der Maßregel nicht verzichten zu wollen. Es fehle in Straubing auch an einem sozialen "Empfangsraum", in dem der Beschwerdeführer Halt finden könne. Seine Kontakte zu seinen Angehörigen in Nordbayern seien spärlich; geeignete Bezugspersonen am Ort habe der Beschwerdeführer nicht gewonnen. Die Justizvollzugsanstalt verwertete dabei das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. (Universität des Saarlandes) vom 6. Januar 1993, der sich zur Frage der Mißbrauchsgefahr folgendermaßen geäußert hatte:

"(...) scheidet bei der prognostischen Beurteilung (...) die Denkmöglichkeit aus, daß durch das zwischenzeitliche Älterwerden hinsichtlich der sozialen Integration von Herrn H. (...) die früher gezeigte Labilität einer (...) nivellierungsbedingten Stabilisierung gewichen wäre. Von den Grundfunktionen her gesehen sind die jetzigen und die früheren Verhaltensdispositionen die gleichen. (...) Sicher ist nur, daß die für jedes Verhalten erforderlichen 'Kosten-Nutzen-Analysen' von Herrn H. auch in Zukunft auf eine für ihn typische Weise vorgenommen werden. Es stellt allerdings ein relativ geringes Risiko dar, wenn man (...) davon ausgeht, daß sich durch die zwischenzeitlichen Erfahrungen hinsichtlich beider Komponenten (Kosten und Nutzen) die Perspektiven verschoben haben; (...). Weil ich meine, daß Herr H. (...) im konkreten Fall das enorme Mißverhältnis zwischen Kosten und Nutzen eines Mißbrauchs richtig einschätzen würde, sähe ich das prognostische Risiko bei positivem Bescheid seines Antrags solange als überschaubar und vertretbar an, als er die begründete Hoffnung haben könnte, sich durch Bewährung spätere Vorteile zu verschaffen, wobei als weitere Voraussetzung für später diejenige substantieller äußerer Hilfen erfüllt sein müßte. Je entfernter sich ihm dagegen die greifbare Chance der späteren Gewährung eines größeren Freiraumes darstellen würde, desto höher müßte das einzugehende Risiko veranschlagt werden (...)."

3. Mit Beschluß vom 15. April 1996 bestätigte die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG die Versagung der Lockerungen. Sie hob hervor, daß die gerichtliche Kontrolle einer Maßnahme nach § 11 StVollzG sich auf die Prüfung zu beschränken habe, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden sei, ob die einschlägigen Rechtsbegriffe richtig ausgelegt worden seien und ob sich deren Anwendung auf den konkreten Sachverhalt im Rahmen des Beurteilungsspielraumes der Vollzugsverwaltung halte. Dies treffe vorliegend für die Argumentation der Anstaltsleitung zu; die Versagungsgründe wiederholter Disziplinarmaßnahmen und eines unzureichenden sozialen Empfangsraumes seien von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Auch das Fehlen einer Entlassungsperspektive für den Beschwerdeführer habe zu seinen Lasten verwertet werden dürfen, da die Anstalt insoweit von der derzeitigen tatsächlichen Vollstreckungssituation auszugehen habe. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht nach §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG als unzulässig.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2 i.V.m. 20 Abs. 3 GG. Die Anstaltsleitung unternehme in seinem Fall keinerlei Erprobungsversuche, obwohl das eingeholte Gutachten deren Risiko bei entlassungsnaher Gewährung als relativ gering bezeichnet habe. Ohne Vollzugslockerungen könne er sich eine hinreichend günstige Kriminalprognose nicht erarbeiten; das verstoße gegen das verfassungskräftige Gebot der Resozialisierung. Die Praxis der Anstaltsleitung führe dazu, daß er für alle Zeiten inhaftiert bleibe; dies sei nicht hinnehmbar.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hält die Verfassungsbeschwerde für überwiegend unzulässig, im übrigen für unbegründet.

III.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. § 93a BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

a) Als Akte der öffentlichen Gewalt, gegen die dem Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde offen steht (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), kommen nur der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 1996, der Beschluß des Landgerichts Regensburg - Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 15. April 1996 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 18. September 1995 in Betracht; mit diesem Bescheid war dem Beschwerdeführer für den 14. Oktober 1995 Ausgang versagt worden.

Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßentscheidung des Oberlandesgerichts vom 10. Juni 1996 angreift, mit der die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig verworfen worden ist, ist auch die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat seiner Darlegungslast (§ 92 BVerfGG) nicht genügt; er hat nicht vorgetragen, inwiefern er durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte.

Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch unzulässig, soweit sie sich gegen weitere gerichtliche Entscheidungen und andere Verfügungen der Vollzugsbehörde wendet. Der Beschwerdeführer hat insoweit bereits im fachgerichtlichen Verfahren obsiegt; er ist mithin nicht mehr beschwert.

b) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 15. April 1996 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Sie bezieht sich zwar auf einen bereits verstrichenen Ausgangstermin. Da sich bei jedem neuen Antrag auf Lockerung des Vollzugs in der Justizvollzugsanstalt Straubing für den Beschwerdeführer auf absehbare Zeit hin die gleiche Beschwer wieder ergeben wird, kann insoweit das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses angenommen werden (vgl. BVerfGE 81, 138 <141 f.>). Gleichwohl kommt die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. a) Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 1 StVollzG), so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt. Das gilt auch für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten. Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>; stRspr). Die Vollzugsanstalten sind mithin im Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, vor allem deformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, daß sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (BVerfGE a.a.O.). Diesem Ziel dient der in § 13 Abs. 1 StVollzG geregelte Urlaub (BVerfGE 64, 261 <273>) ebenso wie ein mit Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht.

Handelt es sich bei dem Gefangenen um einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, der annähernd bereits die Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt, bei dem mithin die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafe alsbald nur noch von der positiven Kriminalprognose (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) abhängt, fällt die Versagung erstrebter Vollzugslockerungen auch in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG garantierten Freiheitsrechts. Die den Vollstreckungsgerichten vorbehaltene prognostische Feststellung, daß verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Berücksichtigung seines Verhaltens im Vollzug, seiner Lebensverhältnisse und der für ihn von der Aussetzung zu erwartenden Wirkungen zu treffen. Unter all diesen Gesichtspunkten wird die Basis der prognostischen Beurteilung erweitert, wenn dem Gefangenen Vollzugslockerungen gewährt werden. Er erhält Gelegenheit, sich in der Wahrnehmung der gewährten Vollzugslockerung zu bewähren; sein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten stellt Verhalten im Vollzug dar. Vollzugslockerungen machen es dem Gefangenen darüber hinaus möglich, nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich die Lebensverhältnisse des Gefangenen und die von der Aussetzung der Strafvollstreckung für ihn zu erwartenden Wirkungen günstiger oder ungünstiger dar. Mithin werden die Chancen, daß das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat (§§ 454, 462a StPO), zu einer positiven Sozialprognose gelangen werde, durch die vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren Versagung aber verschlechtert. Dies gilt auch dann, wenn man - gerade auch unter Würdigung der in § 454a StPO getroffenen Regelung - in Rechnung stellt, daß das Strafvollstreckungsgericht die Aussetzung der Vollstreckung so terminieren kann, daß es der Vollzugsbehörde in Ansehung des damit feststehenden Entlassungszeitpunktes ermöglicht wird, über die zeitgerechte Einleitung der Entlassungsvorbereitung mittels Vollzugslockerungen gemäß § 15 Abs. 1 StVollzG zu entscheiden.

Derartige Vollzugslockerungen kommen allerdings einer befristeten Aufhebung des Freiheitsentzugs nahe. Es besteht mithin ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Freiheitsstrafen sicherzustellen und die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 214 <222 ff.>), und dem Gebot der sozialen Integration des Gefangenen gemäß § 2 Abs. 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 64, 261 <276>). Der Gewährung von derartigen vollzugslockernden Maßnahmen sind insbesondere dort Schranken gesetzt, wo die Befürchtung besteht, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder eine Lockerung des Vollzugs zu Straftaten mißbrauchen (vgl. § 11 Abs. 2 StVollzG). Allerdings folgt für den Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, aus dem ihm durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 104 GG gewährleisteten Freiheitsrecht, dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fundierten Resozialisierungsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 70, 297 <311 ff.>), daß sein Interesse, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht gewinnt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>). Die Justizvollzugsanstalt darf sich in diesen Fällen nicht auf bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Mißbrauchsgefahr im Sinne von § 11 Abs. 2 StVollzG beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Mißbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 64, 261 <277>; 70, 297 <312 ff.>). Das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Mißbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muß aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).

b) Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung unter Berufung auf § 11 Abs. 2 StVollzG, prüfen die Vollstreckungsgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Mißbrauch richtig ausgelegt und angewandt hat. Dabei ist zu beachten, daß der Versagungsgrund der Flucht- oder Mißbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHSt 30, 320 <324 ff.>). Die Vollzugsbehörde muß jedoch bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung demnächst gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur noch von der positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, daß sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. auch BVerfGE 86, 288 <328>). Der verfassungsrechtliche Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG bewirkt, daß der Aussetzungsmaßstab des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch auf solche strafvollzuglichen Entscheidungen Einfluß gewinnt, die - wie bereits erläutert - dadurch Bedeutung für das Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erhalten, daß sie im Vorfeld einer Entscheidung über die bedingte Entlassung die Sozialprognose tatsächlich oder rechtlich zu beeinflussen geeignet sind. Die prognostische Entscheidung, die der Vollzugsbehörde gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG zukommt, darf nicht ohne zwingenden Grund die prognostische Basis der Richterentscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung schmälern, indem sie an die Gewährung der Vollzugslockerung einen unverhältnismäßig strengen Maßstab anlegt. In einem solchen Fall hat die Strafvollstreckungskammer, wenn sie im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG die Versagung der Vollzugslockerungen überprüft, auch der Frage nachzugehen, ob die Vollzugsbehörde diese Einschränkung beachtet hat, denen ihr Beurteilungsspielraum unterliegt. Das Gericht hat im übrigen in diesem Verfahren den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde als Voraussetzungen ihrer Entscheidung alle Tatsachen zutreffend angenommen und den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>).

c) Legen die Strafvollstreckungsgerichte diesen Maßstab ihrer Entscheidung zugrunde, so prüft das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin nach, ob Bedeutung und Tragweite gerade jener grundrechtlichen Positionen richtig gewürdigt worden sind, die der Gefangene zum einen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG, zum anderen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableiten kann, oder ob in Verkennung dieser Grundrechtspositionen der Vollzugsbehörde ein zu weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt worden ist, ferner ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar und damit der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (vgl. auch BVerfGE 18, 85 <92 ff.>).

3. a) Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab ist es verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafvollstreckungskammer der Justizvollzugsanstalt in der Befürchtung gefolgt ist, der Beschwerdeführer werde die Vollzugslockerung letztendlich zu Flucht und neuer Straftat mißbrauchen. Die Justizvollzugsanstalt hat bereits in ihrem Bescheid vom 29. Dezember 1993 unter Abschnitt 2.1 eingehend dargelegt, inwiefern ihre Mißbrauchsbefürchtungen auf der Lebensgeschichte des Gefangenen, seinem kriminellen Werdegang, den letzten Straftaten, seinem Vollzugsverhalten sowie seiner Persönlichkeit in Verbindung mit gutachterlichen Einschätzungen beruhten. Darauf hat die Justizvollzugsanstalt in ihrem Bescheid vom 18. September 1995 in - im Ergebnis - vertretbarer Weise Bezug genommen. Es mag zwar fragwürdig sein, ob die aufgeführten disziplinarischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers - elf Vorkommnisse in rund 23 Vollzugsjahren seit 1972 - zur Stützung der Mißbrauchsbefürchtungen mitherangezogen werden dürfen. Es ist jedoch nachvollziehbar, wenn die Vollstreckungskammer der Vollzugsbehörde darin folgt, daß die positive Einschätzung, die der Beschwerdeführer inzwischen bei den Vollzugsbediensteten genießt, und sein beständiges Arbeitsverhalten angesichts des kriminellen Werdegangs nicht überbewertet werden darf. Es durfte auch als entscheidend gewichtet werden, daß der Beschwerdeführer bei einem Besuchsausgang in Straubing keine tragfähige Stütze fände, weil seine Angehörigen im nördlichen Bayern leben und er selbst bei seiner geringen Kontaktfähigkeit geeignete Kontaktpersonen nicht gewonnen habe. Die Justizvollzugsanstalt hat in ihrem Bescheid vom 18. September 1995 dargelegt, daß sich gegenüber der für 1993 festgestellten Situation nicht Grundlegendes geändert hat.

b) Nach dem strengen Prüfungsmaßstab, den der Beschwerdeführer im Blick auf seine Freiheitsrechte in Anspruch nehmen kann, erscheint es verfassungsrechtlich bedenklich, daß die Strafvollstreckungskammer als Versagungsgrund im Sinne von § 11 Abs. 2 StVollzG auch solche Fluchtbefürchtungen hat gelten lassen, die die Vollstreckungsbehörde - ebenfalls auch unter Rückgriff auf ihren früheren Bescheid vom 29. Dezember 1993 - nur aus der Vollstreckungssituation und dem Fehlen gerichtlicher Andeutungen hinsichtlich des Entlassungszeitpunktes hergeleitet hat. Zwar ist zuzugeben, daß Flucht für den Beschwerdeführer nach dessen kriminellem Vorleben nicht persönlichkeitsfremd ist. Es ist aber nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vollstreckungssituation als solche einen erhöhten Fluchtanreiz gerade deshalb biete, weil der Beschwerdeführer die Hoffnung gehegt habe, nach Ablauf von 23 Jahren entlassen werden zu können, er aber auch jetzt noch ohne konkrete "Entlassungsperspektive" dastehe. Die Bewertung, die die Anstalt und die Strafvollstreckungskammer der Entlassungsperspektive hat zuteil werden lassen, kann mit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsmaßstab nicht in Einklang gebracht werden:

Das Gericht hat sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob über die Bewährungsaussetzung einer Sicherungsverwahrung bei Wahrung eines gerechten und vertretbaren Ausgleichs zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen anders entschieden werden kann als im Verfahren zur Bewährungsaussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Es mag hier offenbleiben, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unterschiedlich befunden werden kann. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist dies schwerlich vorstellbar: Bezeichnend dafür ist, daß der vom Beschwerdeführer begangene Mord in unmittelbarem Zusammenhang mit den Diebstahls- und Raubdelikten steht, die als Hangtaten bereits zuvor die Grundlage für die Verhängung der zeitlich begrenzten Sicherungsverwahrung geboten hatten. Was die Aussetzung der Vollstreckung von Strafe und Maßregel betrifft, so hat der Gesetzgeber dafür gleiche Maßstäbe bestimmt: Es muß verantwortet werden können zu erproben, ob der Täter außerhalb des Freiheitsentzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB einerseits und § 67d Abs. 2 StGB andererseits). Dem Gesetz ist zu entnehmen, daß die Strafvollstreckungskammer gleichzeitig über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregel zu entscheiden hat (vgl. §§ 454b Abs. 3, 462a i.V.m. § 463 StPO). Deshalb mußten die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer davon ausgehen, daß unter dem Gebot der Freiheitsrechte des Beschwerdeführers eine zeitgleiche richterliche Entscheidung über beide Aussetzungsfragen heransteht und daß der Beschwerdeführer berechtigt ist, die entsprechenden Verfahren jederzeit durch einen Antrag einzuleiten, für dessen Erfolg die Bewährung im gelockerten Vollzug wesentlich sein kann. Bei einer solchen rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung können die Zweifel an der Stabilität und dem Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers nicht mehr hinreichend auf eine perspektivlose Vollstreckungssituation gegründet werden.

Derartige verfassungsrechtliche Erwägungen können indes letztlich dahinstehen, weil die aus dem Vorleben und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgeleiteten Flucht- und Mißbrauchsbefürchtungen angesichts der Tatsache durchgreifen, daß dem Beschwerdeführer in Straubing geeignete soziale Beziehungen fehlen, die ihm als Stützen zur Verfügung stehen könnten.

4. Unbeschadet des Ergebnisses, daß die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen werden kann, besteht Veranlassung, die Vollzugsbehörde darauf hinzuweisen, daß es ihr durch ihren Resozialisierungsauftrag und ihre Pflicht, im Rahmen des Möglichen auf die Grundlegung einer künftigen richterlichen Entscheidung über die Entlassung hinzuwirken, nahegelegt ist, die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Bayreuth anzustreben. Den Beschwerdeführer erwarten wegen der Nähe seiner Angehörigen dort günstigere Bedingungen für den Wiederaufbau solcher persönlicher Kontakte, die ihn stützen können, wenn der Vollzug gelockert wird. Die Anstalt kann sich dem nicht mit dem Hinweis entledigen, das zuständige Strafvollstreckungsgericht habe noch keine "Andeutungen" über eine demnächst anzustrebende Entlassung gemacht. Dies würde nämlich einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten in eine ausweglose Situation führen, wie der vorliegende Fall deutlich werden läßt. Würde die Entlassung vom Strafvollstreckungsgericht mangels Erprobung durch Vollzugslockerungen abgelehnt, eine Vollzugslockerung dem Verurteilten aber von der Vollzugsbehörde unter Hinweis auf seine ungewissen Entlassungsaussichten vorenthalten, so würde ihm jede reale Entlassungschance abgeschnitten. Eine solche Vollzugsgestaltung stünde in unmittelbarem Widerspruch nicht nur zu den Freiheitsrechten des Verurteilten sondern auch zu dessen Menschenwürde (vgl. schon BVerfGE 45, 187 <228 f.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Kruis Winter Winter

Ende der Entscheidung

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