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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 1413/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6
GG Art. 33 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1413/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorgesehene Eigenmittelgrenze sowie die Praxis der Besoldungsbehörden, der nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG vorzunehmenden Berechnung den Bruttobetrag der zur Verfügung stehenden Eigenmittel zugrunde zu legen, mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

2. Die Beschwerdeführerin steht als Richterin am Finanzgericht im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Sie ist geschieden und hat eine Tochter, der sie unterhaltspflichtig ist. Da sie ihre Tochter in ihren Haushalt aufgenommen hatte und ihr Unterhalt leistete, wurde ihr durch Bescheid vom 3. Mai 1985 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und demjenigen der Stufe 2 (sogenannter Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag; seit 1997: Familienzuschlag der Stufe 1) gewährt (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG).

Im Jahre 2003 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter - neben den Unterhaltszahlungen des Vaters - Zinseinkünfte aus eigenem Kapitalvermögen erziele. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hob daraufhin mit Bescheiden vom 16. Dezember 2003 und 20. Januar 2004 den Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 1985 rückwirkend zum 1. Januar 1999 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführerin der Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr zustehe, und forderte für die Jahre 1999 bis 2003 überzahlte Besoldungsbestandteile in Höhe von insgesamt 5.965,43 € zurück. Zur Begründung hieß es, ihrer Tochter stünden - unter Berücksichtigung der Zinseinkünfte - seit dem Jahr 1999 Eigenmittel zur Verfügung, die den Grenzbetrag des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG überstiegen. Der Beschwerdeführerin stehe daher für die Jahre 1999 bis 2003 ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zu. Der nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG anzustellenden Berechnung legte die Oberfinanzdirektion den Bruttobetrag der zur Verfügung stehenden Einkünfte zugrunde.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Klage gegen die Aufhebungsbescheide der Oberfinanzdirektion, mit der sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG und deren Handhabung durch die Oberfinanzdirektion geltend machte. Mit Urteil vom 9. Mai 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Klage letztinstanzlich ab. Zur Begründung hieß es unter anderem, die Oberfinanzdirektion habe bei der Ermittlung der Eigenmittelgrenze zu Recht auf den Bruttobetrag der Zinseinkünfte abgestellt. Auch im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG gelte das besoldungs- und versorgungsrechtliche Bruttoprinzip. Dafür sprächen neben dem Wortlaut der Vorschrift, die lediglich von "Mitteln" spreche, auch deren Sinn und Zweck. Die Norm sei insgesamt auf Pauschalierung und Typisierung und damit auf das Bruttoprinzip angelegt. Auch Art. 33 Abs. 5 GG gebiete bei der Berechnung der Eigenmittel nicht die Anwendung des Nettoprinzips. Die Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG als solche verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß Art. 141 Abs. 1 und 2 EG in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EG. Unverheiratete Besoldungsempfänger, die ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen hätten, würden gegenüber verheirateten Besoldungsempfängern weder gleichheitswidrig benachteiligt noch in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 33 Abs. 5 GG. Sie trägt unter anderem vor, die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstoße gegen den Gleichheitssatz, soweit sie die Gewährung des Familienzuschlags auch im Falle der Aufnahme unterhaltsberechtigter Kinder von der Nichtüberschreitung der Eigenmittelgrenze abhängig mache. Eine Differenzierung zwischen zu berücksichtigenden Kindern im Sinne von § 30 Abs. 4 EStG und anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen sei insoweit verfassungsrechtlich geboten, als die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil eine Benachteiligung gegenüber Besoldungsempfängern mit Kindern in intakter Ehe darstelle. Bei letzteren spielten weder Unterhaltsleistungen durch den anderen Ehegatten noch eigene Einkünfte des Kindes eine Rolle. Jedenfalls aber hätten die Zinseinkünfte bei der nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG anzustellenden Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Einkünfte resultierten als Erträge aus Zuwendungen, die sie zuvor an ihre Tochter erbracht habe. Sie dienten der Vorsorge beziehungsweise der Finanzierung einer späteren Ausbildung ihrer Tochter und seien nach ihrem Entstehen sofort wieder angelegt worden. Es sei nicht gerechtfertigt, dass verheiratete Eltern für ihre Kinder diese Vorsorge ohne Rechtsnachteile treffen könnten, Alleinerziehende hingegen nicht. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG stehe bei wortgetreuer Auslegung auch nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation kinderreicher Beamter (BVerfGE 99, 300 ff.). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletze sie auch insoweit in ihren verfassungsmäßigen Rechten, als das Gericht im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG das Bruttoprinzip für anwendbar halte. Das Bruttoprinzip führe dazu, dass im Rahmen der Eigenmittelgrenze Beträge angesetzt würden, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person tatsächlich nicht zur Verfügung stünden. Dies gehe über eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung hinaus. Gründe der Praktikabilität dürften nicht dazu führen, dass Einkünfte angesetzt würden, die tatsächlich in dieser Höhe überhaupt nicht vorhanden seien. Das Bruttoprinzip führe zudem zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten, für die es eine sachliche Rechtfertigung nicht gebe. So würden bei Erwerbseinkommen nur die vom Arbeitgeber gezahlten Nettolöhne angesetzt, also abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Dies führe dazu, dass beim sozialversicherungspflichtigen Unterhaltsberechtigten die Krankenversicherung bereits abgezogen sei, während in ihrem Fall von den angesetzten Eigenmitteln auch die private Krankenversicherung ihrer Tochter finanziert werden müsse.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet und daher bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sie durch das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Rechten aus Art. 6 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386>). Ihre Beschwerdeschrift enthält hierzu - abgesehen von der Bitte, das angefochtene Urteil auch in dieser Hinsicht zu überprüfen - keine Ausführungen.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG vorgesehene Eigenmittelgrenze verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

a) Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von unverheirateten Besoldungsempfängern, die - wie die Beschwerdeführerin - ein unterhaltsberechtigtes Kind in ihre Wohnung aufgenommen haben.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45>). Im Bereich des Besoldungsrechts kommt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum politischen Ermessens zu, innerhalb dessen er pauschalieren und typisieren und das Recht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (vgl. BVerfGE 110, 353 <364>). Dem Bundesverfassungsgericht ist insoweit die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann - sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen - nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>).

bb) Danach verstößt § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG namentlich nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er vorsieht, dass geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 für ein in die Wohnung aufgenommenes, unterhaltsberechtigtes Kind nur bei Nichtüberschreitung der Eigenmittelgrenze bekommen, während verheirateten Besoldungsempfängern dieser Zuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in jedem Fall gewährt wird. Die Einführung der Eigenmittelgrenze nur für Besoldungsempfänger, die unter § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG fallen, beruht auf sachgerechten Erwägungen.

Beiden Gruppen - verheirateten wie unverheirateten Beamten - wird als Ausgleich für den von ihren Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Kosten für Mehraufwendungen der erweiterten Haushaltsführung bereits der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2 und folgende) gewährt. Unverheiratete Besoldungsempfänger mit im Haushalt lebenden Kindern erhalten die Familienzuschläge der Stufe 1 und ab der Stufe 2 mithin aus demselben Grund, nämlich wegen der kinderbezogenen Mehrkosten der Haushaltsführung.

Eine solche doppelte Berücksichtigung liegt bei verheirateten Beamten mit Kindern nicht vor. Ihnen wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht wegen etwaiger kinderbezogener Mehrkosten gewährt, sondern als Ausgleich für diejenigen Mehrkosten, die ihnen - typischerweise - aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft anfallen. Würden unverheiratete Beamte diese Leistung auch dann erhalten, wenn sie wegen der Eigenmittel der aufgenommenen Person wirtschaftlich nicht erforderlich ist, so würden sie ohne sachlichen Grund zumindest besser gestellt als allein verdienende verheiratete Beamte mit im Haushalt lebenden Kindern. Eine solche Besserstellung wollte der Gesetzgeber mit der Einführung der Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG gerade verhindern (vgl. BTDrucks 10/3789, S. 13).

cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verheiratete Beamte ohne Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten auch nicht deshalb als sachwidrig, weil die Zahl der Doppelverdienerehen, in denen den Besoldungsempfängern faktisch keine durch die eheliche Lebensgemeinschaft bedingten Mehraufwendungen entstehen, in den letzten Jahren angestiegen ist. Diese Entwicklung hindert den Gesetzgeber schon deshalb nicht, im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch weiterhin typisierend und generalisierend an den Familienstand der Ehe anzuknüpfen, weil die Ehe nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften mit einer Unterhaltsverpflichtung verbunden ist, die sich jederzeit aktualisieren kann. Im Übrigen gibt es auch weiterhin eine große Zahl von Alleinverdienerehen, so dass das der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zugrunde liegende, gesetzgeberische Leitbild nicht als realitätsfern angesehen werden kann.

dd) Die Entscheidung des Gesetzgebers, verheirateten Beamten den Familienzuschlag der Stufe 1 ohne Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten zu gewähren, ist darüber hinaus durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat eine Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 82, 60 <81>; 87, 1 <35>; stRspr). Um eine solche Maßnahme zur Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich auch bei § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG.

b) Die Beschwerdeführerin ist auch insoweit nicht in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als sie geltend macht, es komme im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, da Einkünfte der aufgenommenen Person aus nicht selbständiger Arbeit - im Gegensatz zu Einkünften aus Kapital - mit dem Nettobetrag in Ansatz gebracht würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerdeführerin angegriffenen Urteil entschieden, dass das Bruttoprinzip im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG für "Einkünfte jedweder Art" der in die Wohnung aufgenommenen Person gelte. Auf Gesetzesebene liegt also schon die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungleichbehandlung nicht vor. Sollte die Oberfinanzdirektion Koblenz - was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht behauptet - in Abweichung von dieser Rechtsprechung Arbeitseinkommen der aufgenommenen Person mit dem Nettobetrag in die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG vorzunehmende Berechnung einstellen, so handelte sie insoweit rechtswidrig. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG würde sich allerdings auch aus einer solchen rechtswidrigen Verwaltungspraxis nicht ergeben. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerfGE 50, 142 <166>).

c) Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichts zur Alimentation kinderreicher Beamter (BVerfGE 99, 300 ff.). Das Gericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hinter dem verfassungsrechtlich Gebotenen zurückbleibt. Die Beschwerdeführerin, die lediglich ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, gehört nicht zu dem von der Entscheidung betroffenen Personenkreis.

d) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Oberfinanzdirektion bei der Ermittlung, ob die Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG überschritten ist, den Bruttobetrag der Zinseinkünfte zugrunde gelegt hat. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit der Bezüge der Nettobetrag der gesamten Besoldungsbezüge zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <266>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris). Es existiert indes kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass auch einzelne Leistungen, die in die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG anzustellende Berechnung einzustellen sind, mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden müssten. Vielmehr kommt im Besoldungs- und Versorgungsrecht an vielen Stellen, an denen Berechnungen anzustellen sind, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung das Bruttoprinzip zur Anwendung.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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