Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1430/02
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1430/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) die Verfügung des Landgerichts Dresden vom 12. August 2002 - 7 Qs 39/02 - ,
b) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Juli 2002 - 7 Qs 39/02 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10. April 2002 - 270 Gs 1107/02.
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt hat. Nach Zugang des letztinstanzlichen Beschlusses am 25. Juli 2002 endete die Frist am 26. August 2002 (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Verfassungsbeschwerde ging jedoch erst am 7. September 2002 ein.
Die offensichtlich aussichtslose Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin hat Instanzenzug und Einlegungsfrist nicht verlängert. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG besteht kein Anlass. Es war der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zuzumuten, rechtzeitig (gegebenenfalls parallel zu ihrer Gegenvorstellung) Verfassungsbeschwerde einzulegen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 93 Rn. 22 f., § 90 Rn. 93).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.