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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 1447/05
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 1447/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2005 - 1 Ss 63/05 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 25. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (zehntausend) Euro festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).
Ende der Entscheidung
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