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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1486/01
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 7
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1486/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2001 - 17 B 1116/00 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 29. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Außerachtlassung einer Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht kann einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wobei auch der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 82, 159 <192>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt jedoch nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung oder irrtümlichen Nichtbeachtung einer Verfahrensnorm. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich verletzt wird (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 87, 282 <284 f.>). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher voraus, dass das Oberverwaltungsgericht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet gewesen ist und die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung auf Willkür beruht (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>). Im Falle des Beschwerdeführers fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung einer Vorlagepflicht, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erging. Im Hinblick auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens und die Möglichkeit einer Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Hauptsacheverfahren entspricht es jedenfalls überwiegender Auffassung, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 Abs. 2 EG-Vertrag, aber keine Vorlageverpflichtung im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag besteht (vgl. nur Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EG-Vertrag, 2. Auflage 1995, S. 92 und 112 f; Krück in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, Handbuch des Europäischen Rechts, Art. 177 EG-Vertrag, Rn. 70, jeweils m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung kommt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von vornherein nicht in Betracht (so schon BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1042/91 -, InfAuslR 1992, S. 81 <82>; inzident auch BVerfGE 82, 159 <195 f.>, das auf das letztinstanzliche Hauptsachegericht abstellt; offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481 und 518/01 -, DVBl 2001, S. 1139 <1140>). Jedenfalls aber ist vor diesem Hintergrund eine willkürliche Außerachtlassung einer bestehenden Vorlagepflicht nicht ersichtlich. Ob die vom Beschwerdeführer für entscheidungserheblich erachteten Gegenauffassungen zu Fragen des Gemeinschaftsrechts den im angegriffenen Beschluss vertretenen Rechtsstandpunkten eindeutig vorzuziehen wären (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>), kann mithin offen bleiben.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat er dies bislang noch nicht im Wege eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten gewesen (vgl. BVerfGE 70, 180 <187 ff.>; 92, 245 <256 ff.>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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