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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1530/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StGB § 57 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 104 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1530/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juli 2003 - 1 Ws 358/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Dessau vom 20. Juni 2003 - 5 StVK 275/03 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. März 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des Strafgesetzbuches und des Strafvollstreckungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidung nicht in jeder Hinsicht nach, sondern nur daraufhin, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts, verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>). Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten sich insbesondere an die Prognoseentscheidung. Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfGE 70, 297 <309 ff.>).

Danach sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers, seine in der Anlasstat zu Tage getretene Gefährlichkeit und das jedenfalls nicht durchgängig beanstandungsfreie Vollzugsverhalten sind vertretbare Gründe, die Strafrestaussetzung zu versagen. Das Vollzugsverhalten ist vom Landgericht zwar nicht weiter aufgeklärt worden. Eine erhebliche Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung liegt darin aber nicht, zumal es sich beim Vollzugsverhalten nicht um den tragenden Entscheidungsgrund handelte.

Soweit die Fachgerichte die ausländerrechtliche Situation des Beschwerdeführers nicht zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht haben, liegt hierin kein Begründungsmangel, der auf eine Verkennung der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts schließen lässt. Der ausländerrechtliche Status war kein Umstand, der zugunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigt werden müssen. Die Frage, ob ein Ausländer nach der Strafrestaussetzung sich weiterhin legal im Bundesgebiet aufhalten darf, kann für die Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB von Bedeutung sein. Insbesondere Vollzugslockerungen dürfen wegen eines anhängigen Ausweisungsverfahrens nicht pauschal wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagt werden (vgl. OLG Frankfurt, ZfStrVO 1991, S. 372, NStZ 1983, S. 93, ZfStrVO 1983, S. 249; OLG Celle, ZfStrVO 1984, S. 251). Hierauf waren die angegriffenen Entscheidungen nicht gestützt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht vorgetragen, dass die Strafhaft in rechtsstaatlich unzulässiger Weise zur Abschiebehaft umfunktioniert und der Strafvollzug zum bloßen "Verwahrvollzug" werde.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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