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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1568/05
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 34 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1568/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2005 - VI B 18/05 -
b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 2004 - 4 K 208/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig macht (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 539/98 -, NJW-RR 1999, S. 1149 f., und vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, jeweils m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat mit den von ihm allein oder gemeinsam mit seiner Mutter erhobenen, gegen finanzgerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden wiederholt geltend gemacht, dass in dem jeweiligen Ausgangsverfahren Maßnahmen der Strafverfolgung und nicht solche zur Durchsetzung von Steueransprüchen im Streit stünden, ohne sich mit der konkreten Begründung der angefochtenen Entscheidungen auseinanderzusetzen und ohne ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit zu wecken. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb mit Beschluss vom 25. Februar 2004 - 2 BvR 2155/03 - (auch) dem Beschwerdeführer bei ähnlich offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden die Verhängung einer Missbrauchsgebühr angedroht. Gleichwohl sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die nunmehr angefochtenen finanzgerichtlichen Entscheidungen mit der Begründung früher erhobener Verfassungsbeschwerden weitgehend identisch; erneut geht der Beschwerdeführer nicht auf die konkrete Begründung der angegriffenen Entscheidungen ein.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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