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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 159/00
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 159/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der
2. des
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Zimmermann, Hochwiesenstraße 8, Bonndorf -
gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1999 - VI B 157/99 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 1999 - 5 K 217/98
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richer Sommer, Broß, Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juli 2000 einstimmig beschlossen.
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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