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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 159/00
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 159/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. der

2. des

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Zimmermann, Hochwiesenstraße 8, Bonndorf -

gegen

a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1999 - VI B 157/99 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 1999 - 5 K 217/98

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richer Sommer, Broß, Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 6. Juli 2000 einstimmig beschlossen.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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