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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1633/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, HmbMVollzG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
HmbMVollzG § 3 Abs. 3
HmbMVollzG § 29 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1633/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 1999 - 3 Vollz (Ws) 45/99 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 8. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug.

I.

1. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Beschwerdeführer am 6. April 1993 wegen Mordes (aus Mordlust) in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, Vergewaltigung und Körperverletzung und wegen Mordes (aus Mordlust und in grausamer Weise) in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Vergewaltigung. Es verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und ordnete die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überkam den Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme immer wieder der Drang, irgendeine Frau zu töten. In einem dieser Fälle lief er im Jahre 1987 einer Schwedin, die er zuvor kurz gesprochen hatte, auf der Straße nach und versuchte, sie zu erwürgen; das Opfer konnte fliehen. Im Frühjahr 1989 verfolgte der Beschwerdeführer in Tötungsabsicht eine Frau, die aus der U-Bahn ausstieg, bis zu deren Wohnung; er ließ erst von ihr ab, als sie um Hilfe schrie. Im November 1990 verfolgte er eine Radfahrerin in Tötungsabsicht, die er jedoch aus den Augen verlor. In weiteren Fällen ließ der Tötungsdrang wegen vergeblicher Suche nach einem geeigneten Opfer nach. Am 23. November 1987 tötete der Beschwerdeführer in seiner Wohnung eine 20-jährige Frau. Er hatte sie auf der Straße mit einem Messer bedroht, in seine Wohnung entführt, gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt und sie danach mit einem Kabel erwürgt. In der Nacht zum 11. Februar 1988 zwang der Beschwerdeführer eine 29-jährige Frau dazu, mitzukommen. Er entführte sie in seine Wohnung, fesselte sie ans Bett, knebelte sie, schnitt ihr die Kleider vom Leib und vollzog den Geschlechtsverkehr mit ihr. Dann quälte er sie durch Stiche, Messerschnitte und Zufügen von Verbrennungen, bevor er sie erwürgte.

Das sachverständig beratene Tatgericht nahm an, dass bei dem Beschwerdeführer eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Auffällig sei seine Tendenz zur Selbstüberschätzung und seine Neigung zu depressiven Reaktionen. Er sei empfindlich, nachtragend und könne Frustrationen schlecht verarbeiten. Insgesamt handele es sich um eine narzisstische Persönlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Tötungsdelikte durch den Beschwerdeführer sei außerordentlich hoch.

2. Das Landgericht Stade verurteilte den Beschwerdeführer am 29. September 1994 wegen eines weiteren Mordes (aus Mordlust) in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und ordnete erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Er hatte am 26. November 1990 eine 23-jährige Frau in seine Wohnung entführt, mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt und sie danach erwürgt.

II.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. Juli 1994 im Maßregelvollzug. Er sah die dortige Therapie seiner Persönlichkeitsstörung als Scheinbehandlung an, verweigerte ab April 1995 die Mitwirkung daran und verlangte einen externen Therapeuten. In seiner Haltung wurde er von seiner späteren Ehefrau und damaligen Leiterin einer Musiktherapiegruppe bestärkt. Im Juni 1995 wurde erneut die schwere Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers festgestellt; der untersuchende Arzt kam zu der Auffassung, Therapieversuche seien kaum aussichtsreich. Die Mitteilung dieser Einschätzung führte zu dem Entschluss des Beschwerdeführers, mit Hilfe seiner Therapeutin zu fliehen. Diese unterschlug rund 200.000 DM, um den Beschwerdeführer mit Geld auszustatten. Mit ihrer Hilfe floh dieser am 27. September 1995. Nachdem die Therapeutin verhaftet worden war, stellte sich der Beschwerdeführer am 30. Dezember 1995 der Polizei. Seit dem 2. Januar 1996 befindet er sich wieder in dem psychiatrischen Krankenhaus. Dort ist er verschiedenen Sicherungsmaßnahmen unterworfen. Er ist dauernd in der so genannten Akutstation (Station I) untergebracht, die von den vier Stationen des psychiatrischen Krankenhauses den höchsten Sicherheitsstandard aufweist. Zumindest bis zum Ende des Ausgangsverfahrens war er dort oft alleine eingeschlossen. Bei gemeinsamen Mahlzeiten, beim Hofgang und bei Sportveranstaltungen sowie dem regelmäßig möglichen Besuchsempfang, u.a. von seiner Ehefrau, wurde er stets durch das Personal visuell überwacht.

Am 2. Oktober 1998 beantragte der Beschwerdeführer, ihn auf einer der anderen Stationen unterzubringen und ihn dort ohne besondere Beschränkungen am Stationsbetrieb teilnehmen zu lassen. Der Leiter des psychiatrischen Krankenhauses lehnte diese Anträge ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch, der zurückgewiesen wurde. Gegen diese Bescheide wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht. Auf dessen Anfrage äußerte sich das psychiatrische Krankenhaus ergänzend zu den Gründen der Sicherungsmaßnahmen. Es wies auf die hochabnorme Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit einem hohen aggressiven Potenzial und einer erheblichen Fähigkeit zur Manipulierung anderer Personen hin, die in der Flucht im Jahre 1995 mit Hilfe seiner damaligen Therapeutin und jetzigen Ehefrau zum Ausdruck gekommen sei. Zudem trete eine "spezielle Umgebungsgefährdung" ein, wenn die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben würden. Eine Verlegung des Beschwerdeführers in die Subakutstation unter Aufrechterhaltung der unverzichtbaren Überwachungsmaßnahmen würde pro Jahr 243.000 DM Mehrkosten verursachen. Das Landgericht verpflichtete jedoch das psychiatrische Krankenhaus durch Beschluss vom 17. Mai 1999 dazu, den Beschwerdeführer ohne die engmaschige Einzelüberwachung in der Subakutstation unterzubringen.

Das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss auf und lehnte den Verpflichtungsantrag des Beschwerdeführers ab. Die Annahme des Landgerichts, es liege eine Trennung des Beschwerdeführers von anderen Patienten im Sinne von § 29 Abs. 2 Nr. 2 HmbMVollzG vor, sei rechtsfehlerhaft. Davon sei nur bei völliger Isolierung auszugehen. Die Unerlässlichkeit der Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 3 HmbMVollzG sei nicht zu fordern. Insoweit habe das Landgericht den Begriff der Beschränkungen verkannt. Einschließen und Überwachen eines Untergebrachten sei dem Maßregelvollzug immanent und stelle keine besondere Sicherungsmaßnahme im Sinne des Maßregel- oder Strafvollzugsrechts dar. Das Rechtsbeschwerdegericht könne selbst zur Sache entscheiden. Angesichts der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, der Zweifel an seiner Therapierbarkeit und der Einschätzung als hochaggressiv und zur Manipulierung anderer Personen fähig liege kein Fall der Ermessensreduzierung des Maßregelvollzugskrankenhauses vor. Dies beruhe auch darauf, dass Fluchtgefahr unangreifbar bejaht worden sei, die personelle Ausstattung der Stationen die Gestaltungsmöglichkeiten des Krankenhauses begrenze und der Beschwerdeführer grundsätzlich an Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen könne.

III.

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, 3 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 2, 104 Abs. 1 GG verletzt. Die Unterbringungssituation in der Akutstation verletze seine Menschenwürde. Dadurch seien bei ihm psychosomatische Beschwerden mit der Folge von Bluthochdruck entstanden. Für die Art seiner Unterbringung fehle eine gesetzliche Grundlage. Er werde zudem gegenüber anderen Patienten ungleich behandelt, die nach Tagen oder Wochen der Aufnahme in der Akutstation auf andere Stationen mit geringeren Beschränkungen verlegt würden. Die Annahme des Oberlandesgerichts, er sei "hoch aggressiv und außerordentlich manipulationsfähig", entbehre einer Beweisgrundlage. Die Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts anstelle einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies werde durch den Zusatz deutlich, das Rechtsbeschwerdegericht habe "mangels anders lautender sachverständiger Beurteilungen" von seiner Einschätzung als "hoch aggressiv und außerordentlich manipulationsfähig" auszugehen.

IV.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Sie hat aber auf Anfrage des Gerichts Angaben zum Tagesablauf des Beschwerdeführers und zu seinen Beschränkungen sowie seinen Handlungsmöglichkeiten gemacht, die nach Abschluss des Ausgangsverfahrens verändert wurden.

V.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zumindest teilweise wegen Substantiierungsmängeln unzulässig (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG), weil die hier für die Bewertung der Gefährlichkeitseinschätzung wichtigen Strafurteile und die im Strafvollstreckungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht mitgeteilt und erörtert wurden. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

1. Eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Die Freiheitsentziehung ist nicht schon im Blick auf ihre Dauer mit der Menschenwürde unvereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 <242>). Die dauernde Beobachtung des Beschwerdeführers beim Kontakt mit Mitpatienten oder Besuchern in den Zeiträumen, in denen er nicht einzeln eingesperrt ist, berührt nicht den absolut geschützten Kernbereich seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 80, 367 <373 f.>).

2. Es liegt auch keine Verletzung der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG vor.

a) Freiheitsbeschränkend im Sinne dieser Verfassungsnormen wirkt die unter einem strengen Gesetzes- und Richtervorbehalt stehende Anordnung und Vollziehung der Maßregel. Der Gesetzesvorbehalt betrifft zwar auch die materiellen Maßstäbe für die Art und Dauer der Vollstreckung (BVerfGE 86, 288 <326>), aber nicht die nähere Ausgestaltung der Vollziehung einer ihrer Art nach - als Strafe, Maßregel oder andere Maßnahme - bestimmten Freiheitsentziehung (vgl. BVerfGE 2, 118 <119>). Der Gesetzgeber hat im Übrigen im Blick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besondere Regelungen getroffen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307 f.>). Auch der Vorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG enthält, mit Ausnahme des Misshandlungsverbots in seinem Satz 2, keine grundsätzliche Aussage über die Art und Weise, in der eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel zu vollstrecken ist (vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 33, 1 <10>). Eine Einschließung ist insoweit von der Verhängung einer Strafe oder Maßregel durch das Tatgericht im Erkenntnisverfahren mitumfasst (vgl. KG, Beschluss vom 23. Juni 1997 - 5 Ws 326/97 Vollz -, BlStVKunde 1999, Nr. 1, S. 7 = NStZ 1998, S. 399 Ls.; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 85 Rn. 2).

b) Auf dieser Grundlage erfolgende Eingriffe in die persönliche Freiheit dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (BVerfGE 22, 180 <219>; 66, 191 <195>; 70, 297 <307>). Bei der Vollziehung der Maßregel ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 66, 191 <195 f.>; 70, 297 <311 ff.>). Die Unangemessenheit der im Maßregelvollzug getroffenen Sicherheitsmaßnahmen kann bei einem Serientäter, der auf Grund einer fortdauernden Persönlichkeitsstörung aus Mordlust gehandelt hatte und bereits einmal aus dem Maßregelvollzugskrankenhaus geflohen war, aber nicht festgestellt werden. Die Maßregelvollzugsanstalt ist zudem nicht nur vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen, sondern sie hat ihren Sicherheitsmaßnahmen im Blick auf die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zugleich eine "spezielle Umgebungsgefährdung" zu Grunde gelegt, weil er als "hochaggressiv" angesehen wurde. Der Beschwerdeführer meint zwar, dies sei unbewiesen; dabei hat er aber die Urteile und Sachverständigenäußerungen nicht mitgeteilt und in seinem Vorbringen berücksichtigt, die eine solche Gefährlichkeitsbeurteilung nahe legen.

Soweit sich wegen fehlender Therapierbarkeit möglicherweise die Frage nach der Erforderlichkeit des Maßregelvollzuges stellt, wäre es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er beendet und nach seiner Erledigung (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 f.) oder nach einer Änderung der Vollzugsreihenfolge stattdessen die Strafvollstreckung durchgeführt würde (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1977 - 2 BvR 1008/76 -, JMBlNRW 1977, S. 222; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1990 - 2 BvR 1178/88 -, in juris, und vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1914/92 u.a. -, NStZ 1995, S. 174 <175>). Darüber ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Bis zu einer eventuellen Beendigung des Maßregelvollzuges ist wegen der fortbestehenden Gefährlichkeitsprognose der weitere Freiheitsentzug in dem psychiatrischen Krankenhaus hinzunehmen (vgl. BVerfGE 42, 1 <8 ff.>).

3. Psychosomatische Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind als Begleitfolge des Maßregelvollzuges - solange dieser erforderlich ist - von Verfassungs wegen kein Anlass, auf Sicherheitsmaßnahmen zu verzichten (vgl. BVerfGE 45, 187 <240>).

4. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer unterliegt im Maßregelvollzug zwar strengeren Sicherheitsvorkehrungen als die anderen Patienten. Durch die Art und Zahl seiner Tötungsverbrechen sowie deren Motivationslage unterscheidet er sich aber auch von anderen Patienten des Maßregelvollzugskrankenhauses. Seinen Verbrechen lag eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zu Grunde, die immer die Diagnose eines zeitlich überdauernden Zustandes zur Folge hat (Kröber, NStZ 1998, S. 80). Dadurch sind die Anordnung der fortdauernden Sicherungsmaßnahmen und deren Billigung durch das Oberlandesgericht nachvollziehbar.

5. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ist nicht verletzt (vgl. BVerfGE 80, 367 <373>). Es steht, sofern - wie hier (vgl. V.1.) - nicht sein Kernbereich betroffen ist, unter dem Vorbehalt der Rechte anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und des Sittengesetzes (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieser Vorbehalt rechtfertigt die Sicherungsmaßnahmen. Es ist auch auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei der angegriffenen Entscheidung die Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers verkannt hat; denn es hat berücksichtigt, dass Fluchtgefahr unangreifbar bejaht wurde, dass die personelle Ausstattung der Stationen die Gestaltungsmöglichkeiten des Krankenhauses begrenzt und dass der Beschwerdeführer grundsätzlich an Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen kann.

6. Die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG sind durch die Sachentscheidung des Oberlandesgerichts ohne eine Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz zur weiteren Sachaufklärung nicht verletzt worden. Die Diagnose der fortdauernden narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers war schon vor dem Ausgangsverfahren geklärt. Sie war in der Tatsacheninstanz festgestellt worden; die Aufhebung ihrer Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht beruht nur auf der Annahme einer fehlerhaften Bewertung. Willkürlich ist diese Annahme des Oberlandesgerichts jedenfalls nicht. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (stRspr; vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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