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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1645/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1645/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Juli 2001 - 6 K 363/01.KO -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 23. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts hätte beantragen können und vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde auch hätte beantragen müssen. Dem Gebot der Rechtswegerschöpfung liegt die Erwägung zugrunde, dass der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsbeschwer nach Möglichkeit schon durch die Gerichte des zuständigen Gerichtszweigs abgeholfen werden soll und zudem dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden soll, die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennen zu lernen (stRspr, vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 78, 155 <160>). Soweit § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Ausnahmen vorsieht, sind diese eng zu begrenzen, weil der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ein Wesensmerkmal dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs ist und der besonderen Funktion des Bundesverfassungsgerichts in dem umfassenden Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes entspricht (stRspr, vgl. BVerfGE 22, 349 <355>; 70, 180 <186>; 86, 15 <26 f.>). Dass die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts danach vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch die Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts versäumt. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Da das Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2001 zugestellt worden ist, hätte die Verfassungsbeschwerde spätestens am 30. August 2001 beim Bundesverfassungsgericht eingehen müssen. Durch die Einlieferung des Schriftsatzes bei der Post wird die Frist nicht gewahrt.

Dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG vorliegen, hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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