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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1664/04
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1664/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2004 - 8 U 0236/04 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 30. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 46.000 € (in Worten: sechsundvierzigtausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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