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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 167/02
(1)
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 | |
EStG § 52 Abs. 22a Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 167/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 - VI R 16/00 -,
b) mittelbar § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 22a Satz 2 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl I 1996 S. 2049)
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 2. März 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird auf 13.000 € (in Worten: dreizehntausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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