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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 1674/06
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1674/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 - 5 StR 126/06 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2005 - 619 Kls 14/04 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. August 2005 - 619 Kls 14/04 -,
d) die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 22. August 2005 - 619 Kls 14/04 -,
e) die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 15. September 2005 - 619 Kls 14/04 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau am 10. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandwert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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