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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 168/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StGB § 240 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 168/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2005 - Ss 58/05 -,

b) das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2005 - 7 Ns 87/05 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat den Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet. Danach sind im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 112, 50 <60>). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu beanstanden. Zwar ist es grundsätzlich nicht erforderlich, das fachgerichtliche Verfahren auch als "Verfassungsprozess" zu führen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Argumente vorzutragen braucht; etwas anderes gilt aber, wenn, wie hier, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist(vgl. BVerfGE 112, 50 <61 f.>).

Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die Würdigung der Fachgerichte begründet keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, welche dem allgemeinen Willkürverbot hier als spezielleres Recht vorgeht (vgl. BVerfGK 1, 145 <149>).

Die Urteilsgründe belegen jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg, nämlich während wesentlicher Teile des einige Zeit beanspruchenden Überholvorgangs unter Betätigung der Lichthupe sehr dicht auf das Fahrzeug der Geschädigten aufgefahren ist, so dass diese sich wegen der vom Beschwerdeführer geschaffenen Gefahrenlage zu einer Beschleunigung gezwungen sah. Einer präziseren Fassung von Entfernungsangaben bedurfte es in den Urteilsfeststellungen ebenso wenig wie Ausführungen zur Sozialwidrigkeit der Tathandlung gemäß § 240 Abs. 2 StGB, welche hier auf der Hand lag.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Einlassung des Beschwerdeführers durfte das Landgericht für widerlegt halten.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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