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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 1681/09
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 118 Abs. 3 |
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 23. September 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.> ; 96, 245 <248> ).
Das Oberlandesgericht hat die vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 118 Abs. 3 StVollzG kann eine Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Einlegung zur Niederschrift erfordert, dass die Rechtsbeschwerde von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen wird. Der Gefangene, der eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegen will, kann bei der Justizvollzugsanstalt, in der er inhaftiert ist, beantragen, dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wird - sei es durch Vorführung zur Geschäftsstelle oder dadurch, dass ein zuständiger Urkundsbeamter ihn aufsucht. Eine Rechtsbeschwerde, die der Gefangene nicht auf diesem Wege erhebt, sondern privatschriftlich, das heißt in einem selbst verfassten Schreiben, dem Gericht übersendet, ist nicht "zur Niederschrift der Geschäftsstelle" eingelegt. Wird eine Rechtsbeschwerde aus diesem Grund vom Oberlandesgericht als unzulässig, weil formwidrig zurückgewiesen, so werden hierdurch Grundrechte nicht verletzt. Eine Verfassungsbeschwerde kann in einem solchen Fall auch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil mit einer entgegen den Formerfordernissen des § 118 Abs. 3 StVollzG privatschriftlich eingelegten Rechtsbeschwerde der Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft ist.
Der Beschwerdeführer wurde über diese Rechtslage bereits in Kenntnis gesetzt (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1304/08 -, [...]). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer künftig erneut Verfassungsbeschwerde erhebt in Fällen, in denen eine von ihm nicht mit anwaltlichem Schriftsatz oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern privatschriftlich eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, wird auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94 <97> - stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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