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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1711/00
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1711/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der türkischen Staatsangehörigen
1. M ... ,
2. M ... ,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Eberhard Schultz und Koll., Lindenstraße 14, Bremen -
gegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - 11 M 3219/00 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15. August 2000 - 6 B 397/00 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsgerichte den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug einer Abschiebung mangels Dringlichkeit versagen, wenn - und solange - die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sind (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1995 - 2 BvR 2552/95 -, DVBl 1996, S. 611; vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67). Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes, weil den Beschwerdeführern die Möglichkeit bleibt, unter Offenbarung ihres Aufenhaltsortes erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, und die Gerichte in diesem Fall gehalten wären, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Sache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 70, 180 <189 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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