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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1714/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1714/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2005 - 614 Qs 18/05 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2005 - 614 Qs 18/05 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. November 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind.

Die Beschwerdeführer haben die Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) versäumt. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zugang der letzten im fachgerichtlichen Rechtszug nicht mehr anfechtbaren Entscheidung. Dies war der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Landgerichts vom 15. Juli 2005, der dem Verteidiger am 19. Juli 2005 zuging. Die Monatsfrist endete mit dem Ablauf des 19. August 2005. Die Verfassungsbeschwerden sind erst am 27. September 2005 erhoben worden.

Das Unterlassen einer Kostengrundentscheidung, durch das die Beschwerdeführer ihre Grundrechte verletzt sehen, ist selbst eine Entscheidung, denn es führt dazu, dass die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen und jeder Beteiligte seine Auslagen selbst zu tragen hat. Diese Kosten- und Auslagenentscheidung war gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nicht anfechtbar, weil die Hauptentscheidung - die Entscheidung über die Beschwerde - nicht angefochten werden konnte (§ 310 StPO; vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, NJW 2002, S. 1867). Ein Rechtsweg war nicht zu beschreiten, so dass der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht entgegengestanden hätte. Die formlose, vom Verfahrensrecht nicht vorgesehene Gegenvorstellung gehört hingegen nicht zum Rechtsweg, so dass weder das Erheben der Gegenvorstellung noch die auf sie ergangene Entscheidung Einfluss auf den Lauf der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nehmen konnten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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