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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1730/00
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, IRG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
IRG § 33 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1730/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Joachim Müller, Oststraße 76, Düsseldorf -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2000 - 4 Ausl (A) 203/00 - 145 - 147 + 154/00 III -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2000 - 4 Ausl (A) 203/00 - 129/00 III -,
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2000 - 4 Ausl (A) 203/00 - 100/00 III -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt; denn sie ist unzulässig.
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine Verhängung der Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ein Auslieferungshindernis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliege, ist nicht hinreichend substantiiert. Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 8. August 2000 ausdrücklich ausgeführt, die Anwendung der Todesstrafe als Strafmaß sei gesetzlich aus dem Strafgesetzbuch der Ukraine ausgeschlossen worden, nachdem das Verfassungsgericht der Ukraine die Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt habe. Auf dieser Grundlage fehlt dem Einwand des Beschwerdeführers, die ihm vorgeworfene Straftat habe sich zeitlich vor der Entscheidung des ukrainischen Verfassungsgerichts ereignet, so dass die Verhängung der Todesstrafe möglich bleibe, die erforderliche Plausibilität. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Argumente dafür vorgetragen, dass ein ukrainisches Gericht sich in einem eventuellen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer über die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Ukraine aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, über das Strafgesetzbuch der Ukraine sowie über das Urteil des Verfassungsgerichts der Ukraine möglicherweise hinwegsetzen werde. Es ist daher nicht schlüssig dargetan, inwieweit das Oberlandesgericht verpflichtet war, eine Zusicherung der Ukraine über die Nichtverhängung der Todesstrafe von Verfassungs wegen einzufordern.
2. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Jahresbericht 2000 von amnesty international sowie unter Hinweis auf seine Stellung als Konventionsflüchtling rügt, ihm drohe in der Ukraine politische Verfolgung und eine menschenrechtswidrige Behandlung, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Mangels Vorlage der Antragsschrift des Beistandes des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die vorgenannten Gesichtspunkte bereits gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, steht es dem Beschwerdeführer offen, gegebenenfalls im Rahmen eines Antrages nach § 33 Abs. 1 IRG dem Oberlandesgericht die vorgenannten Umstände vorzutragen. Sollte der Beschwerdeführer dies bereits im Rahmen seiner Antragsschrift vom 24. Juli 2000 getan haben, so zielen die in der Verfassungsbeschwerde-Schrift enthaltenen Rügen, das Oberlandesgericht habe diese Umstände verkannt, zumindest auch auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Auch in diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, dem Oberlandesgericht gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags nach § 33 Abs. 1 IRG Gelegenheit zu geben, die behaupteten Verfassungsverstöße auszuräumen (vgl. zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Roeser/Hänlein, NVwZ 1995, S. 1082 ff.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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