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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1746/00
Rechtsgebiete: BverfGG, StGB, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
StGB § 57 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1746/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 2000 - 2 Ws 179/2000 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 4. August 2000 - 1 StVK 399/2000 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG dar, wenn die Vollstreckungsgerichte bei ihrer nach § 57 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch Vorstrafen berücksichtigen, soweit sie - wie bei dem Beschwerdeführer - der Beurteilung dienen, ob und inwieweit von einem Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt die Begehung weiterer Straftaten droht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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