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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1762/96
Rechtsgebiete: BverfGG, AuslG
Vorschriften:
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 34a Abs. 3 | |
AuslG § 53 Abs. 1 | |
AuslG § 53 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1762/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen
C ...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Alexander Eberth und Koll., Leopoldstraße 18, München -
gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juli 1996 - AN 11 E 96.33797 -,
b) den Briefwechsel zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1995 über das Verfahren der Abschiebung türkischer Staatsangehöriger, die sich an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt haben
hier: Auslagenerstattung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die für die Durchführung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.
Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn dies insbesondere nach dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, der Billigkeit entspricht. Dabei findet im Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <114 f.>). Die fakultative Anordnung einer Auslagenerstattung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen hat, sofern dies nicht auf einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage beruht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Auslagenerstattung anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat im Hauptsacheverfahren dem Beschwerdeführer Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG hinsichtlich der Türkei zugebilligt und damit im Ergebnis der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltend gemachten Beschwer abgeholfen, nachdem der Beschwerdeführer in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Eilverfahren seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und das Unterlassen der Abschiebung in die Türkei zu erstreiten gesucht hatte.
Dabei ist das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren von seiner rechtlichen Einschätzung im Eilverfahren abgewichen, ohne dass hierfür eine nachträgliche Veränderung der Sach- und Rechtslage ursächlich gewesen wäre: Ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Verwaltungsgericht noch davon ausgegangen, dass aufgrund der im Rahmen des deutsch-türkischen Konsultationsverfahrens gegebenen Zusicherung türkischer Stellen dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Strafverfolgung und keine Strafvollstreckung drohe, so hat es im Klageverfahren dieser Bestätigung eine derartige Bedeutung nicht mehr beigemessen, unter anderem weil die Zusage hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht hinreichend konkretisiert sei und nichts darüber aussage, dass ihm nicht bei der Rückkehr erstmalig ein Strafverfahren drohe, in dessen Rahmen es zu menschenrechtswidrigen Handlungen der Sicherheitskräfte gegenüber dem Beschwerdeführer kommen könne.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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